Klingt nicht so, als wäre die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt bereits anerkannt worden.
Ich zumindest sehe schon die Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Problem 1:
§ 51 Abs. 3 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. g BVerfSchG - Es gab bereits mehrere Verurteilungen wegen Nötigung, also Einschränkung der Menschenrechte anderer.
Dieses Problem hat offenbar auch
schon die zuständige Behörde erkannt, womit die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sein dürfte.
Problem 2:
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO "Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten." - Die Strafen werden aber von den Klimaklebern nicht selbst bezahlt, würden zukünftig also Mitteln des Vereins / der Gesellschaft kommen. Verstoß gegen die genannte Vorschrift.
Problem 3:
Unmittelbarkeit (§ 57 AO) - Satzungszweck dürfte die Förderung des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sein, wie will man diesen unmittelbar fördern?
Spätestens bei der Veranlagung (Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung - § 63 AO) dürften diese Probleme gehäuft zu Tage treten.
Übrigens Bankraub könnte man unter Förderung
- der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - damit Rentner nicht Flaschen sammeln müssen) oder
- der Berufsbildung (Nr. 7 - Ausbildung künftiger Bankräuber) oder
- des Wohlfahrtswesens (Nr. 9 - Geld unter die Hilfsbedürftigen -§ 53 AO beachten!- verteilen) oder
- der Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (Nr. 17 - Arbeitsbeschaffung für Ex-Knastis) oder
- der Kriminalprävention (Nr. 20 - Wenn die Bank ein paarmal ausgeraubt wurde, wird sie schon was für die Kriminalprävention machen - Problem hier die Unmittelbarkeit) oder
- des Sports (Nr. 21 - Schießsport, Kampfsport, Leichtathletik = Wegrennen, Motorsport) oder
- der Heimatkunde (Nr. 22 - Wo gibt´s hier überall eine Bank?)
laufen lassen.