Neuer Schriftverkehr:
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Sehr geehrte Frau Reuter,
sehr geehrter Herr Kujas,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Anbei habe ich es geschafft, die Kontoauszuege dieses Jahres meines einzigen deutschen Kontos zu uebersenden.
Auf dieses Konto habe ich wie schon geschrieben keinen Zugriff von Chile aus.
Chilenische Konten existieren nicht mehr.
Ich halte weiterhin meinen Antrag auf Konsularhilfe aufrecht, da nach meinem Verstaendnis die komplette Dauer der Lage abgedeckt ist.
Eventuelle entstehende Forderungen Ihrerseits richten sie bitte direkt an Frau Siegl (Sachbearbeiterin des Bezirks Schwaben)
Da Sie einen Verkauf einer deutschen Immobilie erwaehnen, gehe ich davon aus, dass Ihnen der chilenische Grundbuchauszug, den ich frueher uebersendet habe, nicht vorliegt.
In Deutschland gab es nie einen Immobilienbesitz.
Wenn Sie Unklarheiten hierueber haben, bitte ich Sie, die Unterlagen direkt von Frau Siegl nochmal anzufordern.
Der letzte Immobilienverkauf fand vor 7 Jahren statt und ist hier deshalb auch nicht mehr relevant.
Wenn Sie so sicher sind, dass es keine Ausreisesperre oder sonstige rechtliche Untersagungen gibt, dann beantrage ich hiermit die Ausreise von meiner minderjaehrigen Tochter Iris und mir schnellstmoeglich in die Wege zu leiten. Aus finanziellen Gruende ist mir das selbst nicht moeglich.
Ihnen muesste auch die Geburtsurkunde meiner Tochter ... vorliegen, woraus das Sorgerecht hervorgeht. Die Personensorge, die sie erwaehnen besteht nicht. Es gibt lediglich eine Aufsichtspflicht meiner aeltesten Tochter ueber ihre kleine Schwester, die von einem chilenischen Gericht angeordnet wurde und allerdings nicht benachrichtigt wurde und somit auch noch nicht rechtskraeftig ist.
Sollten Ihnen hier andere Nachweise vorliegen, bitte ich Sie mir diese zu meiner Kenntnis zu uebersenden.
Da mir auch immer noch die Sozialhilfe verweigert wird, besteht weiterhin die hoechste Dringlichkeit fuer meine Antraege.
Ausserdem entnehme ich der Verweigerung Ihrerseits einer Akteneinsicht, dass es keine Absicht gibt, diese Schwierigkeit ordnungsgemaess zu loesen.
Ich weise Sie darauf hin, dass dies Folgen haben wird.
Mit freundlichen Gruessen
...
On 2022-09-05 16:38, ... wrote:
> -------- Original Message --------
> Subject: Ablehnung des Antrags auf Konsularhilfe; ...
> ...
> Date: 2022-09-05 12:46
> From: "511-02 Reuter, Monika" <
511-02@auswaertiges-amt.de>
> To: ...
> Copy: ".SANTI RK-10 Kujas, Patrick" <
rk-10@santi.auswaertiges-amt.de>
>
>
> Sehr geehrter Herr ...,
>
> Konsularhilfe für einen dauerhaften Aufenthalt im Gastland oder die
> -nicht- zwingend notwendige Verlängerung eines solchen kann
> grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine akute Notlage im Gastland ist
> grundsätzlich durch eine schnellstmögliche Ausreise und Rückkehr nach
> Deutschland zu beenden. Sie haben eine Ausreise aus Chile nach
> Deutschland jedoch wiederholt abgelehnt. Leider haben Sie trotz
> zahlreicher Aufforderungen durch die zuständige deutsche Botschaft in
> Santiago de Chile keine Nachweise erbringen können, die Ihre Behauptung
> unterstützen, dass aktuell gegen Sie eine Ausreisesperre besteht. Im
> Gegenteil - die zuständige Staatsanwaltschaft hat der Botschaft
> mitgeteilt, dass diese Sperre zum 29.12.2021 aufgehoben wurde. Damit
> stünde Ihnen seit diesem Tag die Ausreise nach Deutschland frei.
>
> Zudem konnten Sie auch andere erforderliche Nachweise das Sorgerecht
> für Ihre Kinder betreffend nicht beibringen. Vielmehr liegen der
> Botschaft Informationen vor, nach welchen der ältesten und mittlerweile
> volljährigen Tochter die Personensorge für die beiden jüngeren
> Geschwister (eins volljährig, eins minderjährig) für ein Jahr
> übertragen wurde. Auch der Nachweis der von Ihnen vorgetragenen
> angeblichen Ausreisesperre gegen Ihre Tochter ... wurde von Ihnen nicht
> erbracht.
>
> Sie haben keine Kontoauszüge aus Deutschland und keine Informationen
> oder Kontoauszüge von eventuell im Ausland bestehenden Konten
> vorgelegt. Belege und Informationen über den Verkauf und den Verbleib
> des Erlöses aus dem Verkauf des Wohnhauses in Deutschland wurden nicht
> erbracht. Auch die erbetenen Nachweise des Nutzungsrechts an Gebäuden
> und Grundstücken in Santiago de Chile fehlen nach wie vor.
>
> Ich möchte Sie hiermit ausdrücklich auf folgendes hinweisen:
> Anders als bei bestimmten Standardserviceleistungen deutscher
> Auslandsvertretungen wie der Bearbeitung von Pass- oder Visaanträgen,
> bei denen die Gebühren spezialgesetzlich (z.B. §15 Passverordnung oder
> §46 AufenthV) festgelegt sind, richtet sich die Gebührenerhebung bei
> sonstigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den
> Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen
> Gebührenverordnung (AGebV) sowie speziell für das Auswärtige Amt der
> Besonderen Gebührenverordnung (AABGebV).
> Gerne können Sie Informationen zum Gebührenrecht auch auf der
> Internetseite des Auswärtigen Amts unter folgendem Link nachlesen:
>
Neues Gebührenrecht ab 1. Oktober 2021 | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/neue-gebuehren
> [1]
>
> Zum konsularischen Leistungsspektrum gehört auch das von Ihnen bei der
> deutschen Botschaft Santiago de Chile beantragte Tätigwerden.
>
> Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich darauf hinweisen, dass
> die Gebührenerhebung nachgelagert und aufwandsabhängig erfolgt.
> Gleiches gilt für eventuelle Auslagen, die ebenfalls
> erstattungspflichtig sind (z.B. Reise-/Fahrtkosten, Telefonate oder
> sonstige Auslagen in Verbindung mit der vorgenannten
> Tätigkeit/Maßnahme). Bedingt durch das Tätigwerden im Ausland und die
> gesetzliche Vorgabe der Kostendeckung sind die in den oben genannten
> Regelungen vorgesehenen Stundensätze vergleichsweise hoch. Näheres
> können Sie der Besonderen Gebührenverordnung (AABGebV) entnehmen.
>
> Im Vorhinein kann weder der in der Auslandsvertretung entstehende
> Aufwand noch der Erfolg sichergestellt werden, zumal in der Regel die
> örtlich und sachlich zuständigen Behörden bzw. Institutionen des
> Gastlandes zu beteiligen sind, die eigenständig und unabhängig
> außerhalb des Einflussbereichs des Auswärtigen Amts und der deutschen
> Auslandsvertretung agieren.
>
> Und ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die gesetzliche
> Vorschrift einer aufwandsabhängigen Gebührenerhebung bedeutet, dass
> die Verpflichtung zur Gebührenzahlung auch dann gegeben ist, wenn der
> gewünschte und/oder erhoffte Erfolg einer beantragten Maßnahme durch
> das Tätigwerden einer Auslandsvertretung nicht eintritt. Das heißt in
> Ihrem Fall, dass auch dann Gebühren anfallen, wenn Ihr Antrag durch die
> Botschaft mit einen entsprechenden Ablehnungsbescheid beschieden würde.
>
>
> Angesichts der vorgenannten Informationen und in Anerkennung dieser
> bitte ich Sie um -schriftliche- Mitteilung, gerne auch per E-Mail, ob
> Sie Ihren Antrag auf Hilfe gemäß § 5 Konsulargesetz vom 25.08.2022
> -zum weiteren Verbleib in Chile- aufrecht erhalten möchten, denn dann
> würde Ihnen die Auslandsvertretung einen schriftlichen
> Ablehnungsbescheid inklusive Rechtsmittelbelehrung und Gebührenbescheid
> zusenden.
>
> Auch bei abermaliger Beantragung von Konsularhilfe wird die oben
> genannte Gebührenerhebung erfolgen, denn ohne entsprechende
> Nachweise/Belege einer akuten Notlage müsste einzelfallbezogen jeder
> weitere gleichlautende Antrag ebenfalls abgelehnt werden, der unter
> gleichen Voraussetzungen gestellt würde. Einer erneuten Prüfung eines
> wiederholten Antrags in Relation zu dem vorhergehenden stünde die
> materielle Bestandskraft der bereits getroffenen Entscheidung entgegen.
>
> Der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, wird über
> Ihren Sozialhilfeantrag gesondert entscheiden und Sie dazu direkt
> kontaktieren.
>
> Mit besten Grüßen
> Monika Reuter
> Referat 511 – Hilfe für Deutsche im Ausland
> Auswärtiges Amt
> Werderscher Markt 1
> 11013 Berlin
> Email:
511-02@diplo.de
>
www.auswaertiges-amt.de [2]
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: ...
> Gesendet: Donnerstag, 25. August 2022 19:59
> An: .SANTI RK-10 Kujas, Patrick <
rk-10@santi.auswaertiges-amt.de>
> Cc: .SANTI RK-1 Malter, York <
rk-1@santi.auswaertiges-amt.de>
> Betreff: Re: Anträge auf Konsularhilfe und Sozialhilfe
>
> Sehr geehrter Herr Kujas,
> vielen Dank fuer Ihre Email.
> Anbei uebersende ich ihnen erneut die Antraege, da ich annehme, dass
> die, die ich Mai 2021 gestellt habe, genau wie mein Zweitpass und alle
> anderen Dokumente verlorengegangen sind.
> Ich hoffe, dass der Zeitraum von Februar (Einstellung der Zahlungen) bis
>
> jetzt schnellst moeglich nachgezahlt wird. Ich befinde mich in einer
> sehr kritischen Situation, in der ich nicht einmal ueber Nahrung
> verfuege, noch fuer meine 3 Kinder Unterhalt leisten kann.
> Die Wohnung ist bereit Maerz verloren gegangen. Ich werde mich um eine
> Neue kuemmern, sobald Sie die Mietzahlungen wieder aufnehmen.
>
> Ich bitte Sie dies mit groesster Dringlichkeit zu behandeln und mir
> schnellst moeglich einen Termin fuer die Barauszahlung in der Botschaft
> zu geben.
>
> Bitte bestaetigen Sie den Erhalt und teilen Sie mir vorab mit, wie lange
>
> es ungefaehr dauern koennte.
>
> Vielen Dank
>
> Mit freundlichen Gruessen
> ...
>
>
>
> Links:
> ------
> [1]
Neues Gebührenrecht ab 1. Oktober 2021 | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/neue-gebuehren
> [2]
Auswärtiges Amt | http://www.auswaertiges-amt.de