Die Botschaft sagt, dass der Haftbefehl seit Dezember 2021 aufgehoben ist.
Jetzt solltest Du der Biotschaft das behauptete Ausreiseverbot mitteles eines Beleges (also der behördlichen Anordnung aus Chile) nachweisen.
Das wird ja wohl nicht so schwer sein, den Zettel zu finden.
Hier geht es auch gar nicht um einen Haftbefehl!
Les bitte genau, bevor Du etwas schreibst.
Hier geht es um eine Ausreisesperre und die kann jedes der Gerichte beantragen, bei der einer meiner 15 Klagen laufen. Wenn da ein Gericht sagt, wegen uns kann er ausreisen, dann wird das die anderen ja wohl kaum ueberzeugen.
Und wenn die Polizei bei der PDI gefrgt haette, die die mich am Flughafen in U-Haft gesteckt haetten, dann haetten sie die gleiche Antwort wie ich bekommen, naemlich, dass ich mindesten noch eine Ausreisesperre habe.
Aber noch viel witziger ist ja, dann ich selbst, wenn ich wirklich keine mehr haette nicht mit meiner Tochter ausreisen koennte. Steht ja auch im Schreiben.
Mir ist aufgefallen, dass meine letzte Antwort ja noch gar nicht hochgeladen ist. Werde ich gleich nachholen.
Hier meine Antwort:
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Sehr geehrte Frau Reuter,
vielen Dank fuer Ihre Antwort. Jetzt naehert sich der Informationsaustausch schon etwas dem an, was ich fuer angemessen halte.
Sie sollten meine Emails sehr ernst nehmen, was ich aber bis jetzt nicht den Eindruck hatte.
Meine Formulierungen sind ueberdacht und keine Drohungen. Wenn Sie diese als Drohungen interpretieren, sollten Sie darueber nachdenken, was Sie falsch machen.
Ich habe mehrmals mitgeteilt, dass der Sozialhilfetraeger mir nicht mehr antwortet und ich deshalb die von Ihnen geforderte Information nur muendlich verfuegbar habe. Wenn Sie also diese Information mir nicht glauben, dann muessen Sie sie direkt beim Traeger ueberpruefen.
Weiterhin beantrage ich eine offizielle (also nicht nur per Email) und rechtskraeftige Stellungnahme so schnell wie moeglich.
Auch meinen Antrag auf Akteneinsicht halte ich weiterhin aufrecht.
Wie Sie schon geschrieben habe, habe ich nicht das alleinige Sorgerecht fuer meine minderjaehrige Tochter, was eine legale Ausreise aus Chile verhindert und somit ein Nachweis ueber ihre zusaetzlich bestehende Ausreisesperre ueberfluessig macht.
Die "entfallene" Ausreisesperre vom 29.12. hebt aber andere bestehende Ausreisesperren nicht auf, was sie auch sehr gerne bei der Ermittungspolizei (PDI) ueberpruefen koennen.
Sollten Sie weiterhin auf meiner Ausreise bestehen, muessten sie mir diplomatische Immunitaet verschaffen, damit ich am Flughafen nicht verhaftet werden kann.
Um rechtskraeftige Dokumente zu generieren, komme ich gerne direkt zur Botschaft. Leider wurde ich dort aber bis jetzt nur abgewiesen und mir auch verweigert handschriftliches oder Formulare direkt einzureichen.
Zudem habe ich auch keinerlei rechtskraeftige Bescheide, weder von der Botschaft, noch vom Sozialhilfetraeger. Ich beantrage diese mit entsprechender Email-Kopie schnellstmoeglichst nachzureichen. Ich bin auch bereit, diese direkt bei der Botschaft abzuholen und somit gleich den Empfang zu bestaetigen.
Da mir Anreisen zur Botschaft unnoetige Kosten verursachen und ich dieses Geld lieber fuer Nahrung ausgebe, wuerde ich es begruessen, eine Antwort auch per Email zu bekommen, aber ich hoffe sehr dringlich, dass ich diese spaetestens bis zu meinem Termin in der Botschaft erhalte.
Mit freundlichen Gruessen
...
On 2022-09-07 13:26, 511-02 Reuter, Monika wrote:
Sehr geehrter Herr ...,
zuerst möchte ich Sie in aller Deutlichkeit auffordern, Ihren Ton und
den Inhalt Ihrer Aussagen zu überdenken und entsprechend anzupassen.
Drohungen gegenüber obersten Bundesbehörden werden sehr ernst
genommen.
Weder das Auswärtige Amt noch die zuständige deutsche Botschaft
Santiago de Chile werden für Sie Abfragen beim überörtlichen
Sozialhilfeträger durchführen nur weil Sie die erbetenen Nachweise
nicht erbringen können oder wollen. Beide Anträge (Konsularhilfe und
Sozialhilfe) werden vollständig voneinander getrennt und in eigener
Entscheidungsbefugnis der jeweils zuständigen Behörde bearbeitet und
entschieden. Können Sie die für eine Prüfung Ihres
Konsularhilfeantrags erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, ist
dies allein von Ihnen zu vertreten.
Und ich möchte abermals sehr deutlich klarstellen, dass es für Ihren
weiteren Verbleib und Daueraufenthalt in Chile -keine- Konsularhilfe
nach § 5 KG geben wird. Sie haben diese einmalig nur im Vorgriff auf
zu erwartende Sozialhilfe erhalten, als gegen Sie noch eine
Ausreisesperre bestand. Diese ist zum 29.12.2021 entfallen.
Über die Gebührenerhebung habe ich Sie mit unten beigefügter Mail
umfangreich aufgeklärt. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag
vom 25.08.2022 betreffend den weiteren Verbleib in Chile zurückziehen
oder ob Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid wünschen, welcher
dann gebührenpflichtig erstellt und Ihnen übermittelt würde.
Sollten Sie einen (neuen) Antrag auf Konsularhilfe nach § 5
Konsulargesetz -zur dauerhaften Rückkehr nach Deutschland- stellen
wollen, kontaktieren Sie dafür bitte die deutsche Botschaft Santiago
de Chile. Ich weise darauf hin, dass dieser Antrag vollständig
ausgefüllt werden sowie Ihre (Original-)Unterschrift tragen muss.
Klären Sie mit der Botschaft, in welcher Form (Mail-Scan, Fax vorab
und anschließend Übersendung per Post) die Vorlage eines
unterschriebenen Originalantrags sowie -aller- von der
Auslandsvertretung geforderten Nachweise bei der Botschaft erfolgen
kann.
Sollten Sie einen solchen Antrag auch für Ihr minderjähriges Kind
stellen wollen, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass dieser nur
dann überhaupt bearbeitet werden kann, wenn Sie zweifelsfrei belegen
können, dass alleinige Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
haben. Ansonsten erfordert der Antrag für Ihre Tochter die
schriftliche Zustimmung der Kindesmutter zur dauerhaften Ausreise des
Kindes nach Deutschland. Eine Unterschrift der Mutter auf dem Antrag
des Kindes alleine reicht ausdrücklich -nicht- aus. Sie muss ergänzend
zur Mitzeichnung des Antrags eine schriftliche Zustimmungserklärung
zur dauerhaften Ausreise des Kindes in Ihrer Begleitung nach
Deutschland entweder bei der Botschaft direkt oder bei einer
Vertrauensperson/-stelle, welche die Botschaft bestimmt, zur
Niederschrift abgeben.
Ich weise Sie hiermit weiterhin darauf hin, dass gleichlautende bzw.
inhaltsähnliche Wiederholungen Ihrer bereits abgelehnten bzw. negativ
beschiedenen Forderungen zukünftig weder von mir noch von der
deutschen Botschaft Santiago de Chile gesondert beantwortet werden.
Mit freundlichem Gruß
Monika Reuter
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 5. September 2022 20:27
An: 511-02 Reuter, Monika <
511-02@auswaertiges-amt.de>
Cc: .SANTI RK-10 Kujas, Patrick <
rk-10@santi.auswaertiges-amt.de>
Betreff: Re: Ablehnung des Antrags auf Konsularhilfe; ...
Sehr geehrte Frau Reuter,
sehr geehrter Herr Kujas,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Anbei habe ich es geschafft, die Kontoauszuege dieses Jahres meines
einzigen deutschen Kontos zu uebersenden.
Auf dieses Konto habe ich wie schon geschrieben keinen Zugriff von Chile
aus.
Chilenische Konten existieren nicht mehr.
Ich halte weiterhin meinen Antrag auf Konsularhilfe aufrecht, da nach
meinem Verstaendnis die komplette Dauer der Lage abgedeckt ist.
Eventuelle entstehende Forderungen Ihrerseits richten sie bitte direkt
an Frau Siegl (Sachbearbeiterin des Bezirks Schwaben)
Da Sie einen Verkauf einer deutschen Immobilie erwaehnen, gehe ich davon
aus, dass Ihnen der chilenische Grundbuchauszug, den ich frueher
uebersendet habe, nicht vorliegt.
In Deutschland gab es nie einen Immobilienbesitz.
Wenn Sie Unklarheiten hierueber haben, bitte ich Sie, die Unterlagen
direkt von Frau Siegl nochmal anzufordern.
Der letzte Immobilienverkauf fand vor 7 Jahren statt und ist hier
deshalb auch nicht mehr relevant.
Wenn Sie so sicher sind, dass es keine Ausreisesperre oder sonstige
rechtliche Untersagungen gibt, dann beantrage ich hiermit die Ausreise
von meiner minderjaehrigen Tochter ... und mir schnellstmoeglich in die
Wege zu leiten. Aus finanziellen Gruende ist mir das selbst nicht
moeglich.
Ihnen muesste auch die Geburtsurkunde meiner Tochter ... vorliegen,
woraus das Sorgerecht hervorgeht. Die Personensorge, die sie erwaehnen
besteht nicht. Es gibt lediglich eine Aufsichtspflicht meiner aeltesten
Tochter ueber ihre kleine Schwester, die von einem chilenischen Gericht
angeordnet wurde und allerdings nicht benachrichtigt wurde und somit
auch noch nicht rechtskraeftig ist.
Sollten Ihnen hier andere Nachweise vorliegen, bitte ich Sie mir diese
zu meiner Kenntnis zu uebersenden.
Da mir auch immer noch die Sozialhilfe verweigert wird, besteht
weiterhin die hoechste Dringlichkeit fuer meine Antraege.
Ausserdem entnehme ich der Verweigerung Ihrerseits einer Akteneinsicht,
dass es keine Absicht gibt, diese Schwierigkeit ordnungsgemaess zu
loesen.
Ich weise Sie darauf hin, dass dies Folgen haben wird.
Mit freundlichen Gruessen
...