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@ Uwe O.
Also, wo ist bitteschön dein Beweis/Nachweis dass nicht der Staatsanwalt schlichtweg gelogen hat (was ich vermute) sondern ''dass die Zeitung Mist geschrieben hat'', was Du behauptest?!!
Ein Staatsanwalt kennt in der Regel das kleine ABC der StPO.
Und im § 112 StPO steht nichts von Wiederholungsgefahr.
Ergo scheidet das als Begründung für einen Haftgrund gesetzlich aus.
Der Staatsanwalt würde das folglich auch nie als Begründung heranziehen, es sei er möchte sich blamieren.
Bleibt also nur übrig, dass die Presse in diesem Fall in das angebliche Zitat etwas hineingedichtet hat.
Aha...
Oder anders formuliert - jeder der die Gesetze kennt hält sich auch daran...rolleyes
Ich warte immer noch darauf dass du mir einen Beweis lieferst dass der Staatsanwalt nicht gelogen hat. Sondern die Presse ihn nachweislich falsch zitiert hat, wie du nimmermüde behauptest.