Du kannst ja noch nicht mal lesen und weißt, was einen Assistenten von einem Sanitäter unterscheidet, geschweige denn könntest du dir irgendwelche Zusammenhänge aus den geschredderten Ts merken die du agitierst!
Okay nochmal Nachhilfe!
Der Rettungsassistent ist faktisch dem Rettungssanitäter IMMER über gestellt und auf dem Papier sein Vorgesetzter.
Warte, ich bilde ein einfaches Beispiel, damit mal ein wenig Allgemeinbildung bei dir hängen bleibt.
( Und bevor du jetzt Wikipedia bemühst, es ist seit 5 Jahren NICHT mehr möglich Assistent zu werden, denn diese Berufsbezeichnung ist durch den NOTFALLSANITÄTER ersetzt worden... )
Ich mache es ganz einfach, kennst du den Begriff Puffmutter und ihre Funktion?
Wenn du der Sanitäter bist und ich der Assistent, dann bist du auf dem Rettungswagen der PUFF und ich die MUTTER
.
Siehst, schon wieder Tor 3 und der Zonk für dich.
Besser du lässt dir mal was einfallen, damit du nicht nur mit Trostpreisen nach Hause gehst
.
Und zu deinem Lachanfall mit den Titeln aka. Berufsbezeichnungen. Anscheinend hast du ja nun auch Freude daran gefunden in Gesetzbüchern zu randalieren...
Deswegen gibt es jetzt nochmal Nachhilfe ( Bin ich nicht eine liebe Mutter? Ich kümmere mich ganz selbstlos um meinen kleines Püffchen... )
Hier ein weiterer Paragraph mit dem du hausieren gehen kannst.
§ 132a StGB Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Faktisch habe ich tatsächlich Unsinn erzählt, denn der von mir so bezeichnete "Titel" ist viel mehr eine geschützte Berufsbezeichnung.
Der Sachverhalt ist aber identisch, denn das Gesetz sieht für BEIDE Bezeichnungen die gleichen Bußen vor, wenn man damit Schindluder treibt.
Das nennt man dann als Tatbestand abstraktes Gefährdungsdelikt, aber auch diese Bezeichnung sollte dir aus deiner Kindheit als Rufname sicherlich noch bekannt sein
.
Zwing mich nicht, dir jetzt noch mehr Nachhilfe zu geben, denn dann würdest du feststellen, dass es genau so wie für Polizisten auch für Rettungspersonal GESETZE gibt, die Ermächtigungen und Schranken weisen.
Ich mag den Zusatz RettAss. vor meinem Namen, aber natürlich packe ich den nur aus, wenn ich mit Menschen auf deinem Niveau kommuniziere.
Na ja, wenigstens scheinst du noch einen Hauch Manieren in dir zu haben.
Zauberwörter sind dir dem Anschein nach geläufig.
Egal was kommt, oder war, sowas schätze ich!