EU-Kommission kontert: Sozialhilfe nicht für alle
Die Europäische Kommission stellt klar: Deutschland muss nicht allen arbeitslosen EU-Bürgern im Land Sozialhilfe gewähren.
Die EU-Kommission stellt angesichts diverser Medienberichte zur Zuwanderung klar: "Deutschland muss nicht allen arbeitslosen EU-Bürgern im Land Sozialhilfe gewähren." Die EU-Kommission dringe auch nicht darauf, dass Deutschland die Bedingungen für den Zugang zu Sozialleistungen erleichtere. Anderslautende Behauptungen und Medienberichte seien falsch. Dem Recht auf Freizügigkeit stünden strikte Schutzklauseln gegenüber, um "Sozialtourismus" zu verhindern.
"Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten, ein direktes Familienmitglied eines Anspruchsberechtigten sein oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben", schreibt die Kommission. Sie gibt an, dass ein Aufnahmemitgliedstaat während der ersten drei Monate des Aufenthalts von EU-Bürgern ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine Anstellung suchen, nach dem EU-Recht nicht verpflichtet ist, Sozialhilfe zu gewähren. "Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren betrifft", heißt es weiter, "ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat". Schließlich müsste er, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird.
Laut EU-Kommission sollten Behörden die individuelle Situation eines Antragstellers prüfen. Dabei sind Faktoren zu berücksichtigen, wie Betrag, Dauer und das allgemeine Ausmaß der Belastung für das nationale Sozialhilfesystem, aber auch, ob sich die betreffende Person nur vorübergehend in einer schwierigen Situation befindet. Wird festgestellt, dass die betreffende Person zu einer übermäßigen Belastung geworden ist, kann ihr das Aufenthaltsrecht entzogen werden. Erst nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt hätten mobile EU-Bürger denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, so die Kommission.