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Aus http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_01/2013_051/01.html:
Sachverhalt: Die Fassung des BWG im Jahr 2009 beinhaltete nur ein Ausschlussklausel. Einzige Bedingung war, dass der Auslandsdeutsche mindestens 3 Monate sein Wohnsitz hatte. Dies wurde vom BVerfG als verfassungswidrig beurteilt. Die Folge eine verschärfte Regelung und dazu der Ausschluss von Deutsche die seit mehr als 25 Jahre von Deutschland fortgezogen sind.Der kleinen Bonbon, siehe oben, musste im Gesetz eingearbeitet werden. Das BVerfG hatte als Beispiel von betroffenen Grenzgänger genannt. Obwohl die Grenze der Politik sehr eng sind, wurde eine weitaus restriktivere Regelung im Gesetz genommen.
Für Deutsche die in der EU leben sollte klar sein, dass sie automatisch betroffen sind. Die EU-Kommission wird von der Regierungen ernannt, ohne Wahlrecht bleiben auf EU-Ebene nur die EU-Wahlen übrig.
Deutsche die im Außen europäische Ausland leben, verlieren gänzlich die Möglichkeit ihre Interesse über der Umweg der Deutsche Politik zu beeinflussen.
Wirklich ein großer Sieg der Demokratie!
Der Text ist wunderbar. Geklagt hatten 2 junge Frauen die in Belgien leben. Sie habe recht bekommen, die alte Regelung war verfassungswidrig.Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für eine Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche frei gemacht. Mit den Stimmen aller Fraktionen verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (17/11820) in modifizierter Fassung.
Wie aus der Vorlage hervorgeht, können Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, derzeit nicht an Bundestagswahlen teilnehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11) die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher im Bundeswahlgesetz für nichtig erklärt hat. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Auslandsdeutsche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig wieder wahlberechtigt sein, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.
Sachverhalt: Die Fassung des BWG im Jahr 2009 beinhaltete nur ein Ausschlussklausel. Einzige Bedingung war, dass der Auslandsdeutsche mindestens 3 Monate sein Wohnsitz hatte. Dies wurde vom BVerfG als verfassungswidrig beurteilt. Die Folge eine verschärfte Regelung und dazu der Ausschluss von Deutsche die seit mehr als 25 Jahre von Deutschland fortgezogen sind.Der kleinen Bonbon, siehe oben, musste im Gesetz eingearbeitet werden. Das BVerfG hatte als Beispiel von betroffenen Grenzgänger genannt. Obwohl die Grenze der Politik sehr eng sind, wurde eine weitaus restriktivere Regelung im Gesetz genommen.
Für Deutsche die in der EU leben sollte klar sein, dass sie automatisch betroffen sind. Die EU-Kommission wird von der Regierungen ernannt, ohne Wahlrecht bleiben auf EU-Ebene nur die EU-Wahlen übrig.
Deutsche die im Außen europäische Ausland leben, verlieren gänzlich die Möglichkeit ihre Interesse über der Umweg der Deutsche Politik zu beeinflussen.
Wirklich ein großer Sieg der Demokratie!