Du bewegst dich gerade äußerst plakativ in einer rechtlichen Verbotszone,
ich hoffe das ist dir bewusst!
Gelb ist die Grenze, ( abgesteckt durch könntest )
Rot bewegt sich im strafrelevantem Bereich.
Ich bin echt schockiert, was du hier für Nummern rausbombst.
Von dir ist man ja das eine oder andere gewohnt, aber SOWAS hätte ich nicht mal dir zugetraut!
Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Absatz I StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (…). Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte (…).
Darüber hinaus, handelst du mit einem Anstiftungsvorsatz, der eine Anhebung der Schuldverhältnisse und auch der Regressansprüche einschließen könnte, da keine Fahrlässigkeit mehr attestiert werden könnte!
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
§ 26 StGB Anstiftung
§ 30 StGB Versuch der Beteiligung
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen
Eventuell, solltest du demnächst vorher ein wenig mehr darüber nachdenken was du schreibst, und vor allem WIE du es schreibst.
Auch wenn man davon ausgehen darf, das der betitelte User hier keine Dummheiten machen wird,
würde er es tun,
würde diese Formulierung dein Verhalten zu einem Offizialdelikt machen.
Gruselig ist zudem, das den Beitrag auch noch einer mit einem TOP versehen hat. Über Geschmack lässt sich streiten, aber ganz sicherlich nicht über Grenzen...