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Im Rechtsstreit um Barzahlung der Rundfunkgebühr hat sich der EuGH erwartungsgemäß auf die Seite der ÖR geschlagen:
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Zwei Bargeld-Liebhabern aus Hessen droht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Niederlage im Streit mit dem Hessischen Rundfunk über die Zahlung des Rundfunkbeitrags.
Ein Land mit dem Euro als Währung könne seine Verwaltung zwar zur Annahme von Bargeld verpflichten, urteilten die höchsten EU-Richter in Luxemburg. Diese Möglichkeit könne aus Gründen des öffentlichen Interesses jedoch auch beschränkt werden (Rechtssachen C-422/19 und C-432/19). Der Hessische Rundfunk begrüßte das Urteil.
Hintergrund ist der Fall zweier Deutscher, die den Rundfunkbeitrag an den Hessischen Rundfunk in bar zahlen möchten. Die Anstalt lehnte ab und versandte stattdessen Zahlungsbescheide. Dagegen klagten die Betroffenen bis zum Bundesverwaltungsgericht, das schließlich den EuGH anrief.
Die Richter in Luxemburg stellten nun eines fest: Im Allgemeinen könne der Euro mit seinem Status als „gesetzliches Zahlungsmittel” in den Euro-Staaten nicht zur Begleichung einer Schuld in dieser Währung abgelehnt werden. Gleichzeitig müsse jedoch auch keine absolute Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten geben, um diesen Status zu verankern und zu wahren. Auch müssten etwaige Ausnahmen von der Verpflichtung, Bargeld anzunehmen, nicht einheitlich festgelegt werden, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich sei.
Demnach sind es die Euro-Staaten selbst, die festlegen, wie Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Sie können öffentliche Verwaltungen also auch dazu verpflichten, Bargeld anzunehmen. Eben diese Verpflichtung kann nach Ansicht der EuGH-Richter jedoch mit Blick auf das öffentliche Interesse eingeschränkt werden - vorausgesetzt, dies geschieht auf verhältnismäßige Art und Weise.
So sei es etwa im öffentlichen Interesse, dass die Begleichung von Schulden gegenüber öffentlichen Stellen nicht zu unangemessenen Kosten führe, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen günstiger anzubieten. Insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen sehr hoch sei, könne die Beschränkung der Barzahlung gerechtfertigt sein, stellten die Richter klar.
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