Art. 5 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.....
Die Gewährleistungen des Art. 5 GG bezwecken den Schutz der freien Kommunikation. Zu diesem Zweck garantiert die Verfassungsnorm zahlreiche Freiheiten, die einen Bezug zur freien Kommunikation aufweisen.
[2]
Bei Art. 5 GG handelt es sich wie bei allen Freiheitsrechten um ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Es ermöglicht daher die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die geschützten Freiheitsbereiche. Darüber hinaus enthalten einige Garantien der Norm Gestaltungsaufträge an den Staat sowie Verfahrens- und Einrichtungsgarantien. Besonders deutlich trifft dies auf die Rundfunkfreiheit zu. Dieser entnimmt das
Bundesverfassungsgericht, wie das deutsche Rundfunkwesen strukturiert sein muss. Schließlich strahlt Art. 5 GG als Verfassungsrecht auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das
Zivil- und das
Strafrecht. Diese
mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der
Berichterstattung und der
Ehrdelikte von großer Bedeutung.
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Verwirkung
Wer sein Recht auf freie Meinungsäußerung als Waffe im Kampf gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht,
verwirkt dieses Grundrecht gemäß
Art. 18 GG. Bislang wurde noch in keinem Fall eine Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgesprochen.
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