Welche Würde meist du denn ?
Etwa "Die" Würde,wo du bei einem Meldeverstoss (Alg II) sofort 33 % für 3 Monate gestrichen bekommst,und dir dein Fressen aus den Mülltonnen holen sollst ?
Das ich nicht lache.
Aber 6.3 Milliarden Sozialhilfe für Ausländer zahlen die nichtmal aus der EU sind.
Korruptes Politiker Pack !
http://www.transparency.de/was-ist-korruption.2176.0.html
und dämliches Volk,das nichtmal wählen geht !!!
Wählt endlich die etablierten ab !
2.4 Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs (Um-Zu-Regelung)
„Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen
Anspruch auf Sozialhilfe” (§ 23 Abs. 3 SGB XII, ebenso § 1a Nr. 1 AsylbLG
→
Asylbewerber).
Sind Ausländer eingereist, um sich
ärztlich behandeln
zu lassen, „soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur
Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene
Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden“ (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII;
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf
→
Krankheit).
Voraussetzung ist, dass dieser Zweck für den Einreiseentschlussprägendwar. „Es ist nicht ausreichend, wenn
der Sozialhilfebezug ... anderen Einreisezwecken untergeordnet (ist) und in diesem Sinne (nur) billigend in
Kauf genommen wird.“ (BVerwG 04.06.1992
-
ZfSH/SGB 1993, 70)
Der Leistungsausschluss gilt nicht, wenn jemand zB vor allem wegen einer allgemeinen oder individuellen
Gefahr für Leib und Leben
in seinem Heimatland, zur Herstellung einer familiären Gemeinschaft (OVG HH08.02.1993
-
FEVS 1994, 251f.) oder wegen einer Arbeit
splatzzusage nach Deutschland eingereist ist.
Der Leistungsausschluss gilt nicht für Ausländer aus einem Unterzeichner
-
Staat des Europäischen Fürsorgeabkommens EFA
(BSG-Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 Rà1.3!)
In der Praxis trifft der Ausschluss vor allemTouristen. Touristen sind vom Alg II ausgeschlossen (→1.5). Sie
können aber in unvorhergesehenen Notfällen (Notlage erst nach Einreise aufgetreten, z.B. Unfall, Krankheit)
zumindest die unabweisbare Sozialhilfe und ggf. Krankenhilfe beanspruchen. Ist der legale Aufenthalt abgelau-
fen, werden Touristen ausreisepflichtig und können ggf. Leistungen nach AsylbLG beanspruchen. Dort gilt der
Ausschluss entsprechend (§ 1a AsylbLG,
→
Asylbewerber).
Wie beim Ausschluss wegen Aufenthalts allein zum Zweck der Arbeitssuche muss
auch hier geprüft werden, ob Sozialhilfe als
Ermessensleistung gewährt wird. Die im Einzelfall unabweisbaren Leistungen müssen in
jedem Fall gewährt werden (→2.5).