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Blockade von Demonstrationen - illegal, natürlich!
Sehr geehrte LinksfaschistInnen und -außen,
das Blockieren von Demonstrationen ist zwar ein großer Spaß für demokratieresistentes Gelichte, aber - strafbar!
Seht euch also vor.
http://dejure.org/gesetze/VersG/21.html
Ja, ihr könnt euch damit ausreden, dass in der BRD das willkürliche Beschneiden von Grundrechten, so es denn gegen Deutsche und Nichtlinke geht, toleriert wird, aber die Zeiten werden wohl auch bald vorbei sein, wenn die Rechten verstärkt gegenhalten.
Hierzu:
http://www.faz.net/aktuell/politik/...61148.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2
Sehr geehrte LinksfaschistInnen und -außen,
das Blockieren von Demonstrationen ist zwar ein großer Spaß für demokratieresistentes Gelichte, aber - strafbar!
Seht euch also vor.
http://dejure.org/gesetze/VersG/21.html
Versammlungsgesetz, 4. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften (§§21-30)
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ja, ihr könnt euch damit ausreden, dass in der BRD das willkürliche Beschneiden von Grundrechten, so es denn gegen Deutsche und Nichtlinke geht, toleriert wird, aber die Zeiten werden wohl auch bald vorbei sein, wenn die Rechten verstärkt gegenhalten.
Hierzu:
http://www.faz.net/aktuell/politik/...61148.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2
Die Aufforderung, eine Versammlung durch eine Blockade zu vereiteln, ist nach Paragraph 111 Strafgesetzbuch, die Blockade selbst nach Paragraph 21 des Versammlungsgesetzes strafbar. Die mehr als 1000 in Berlin eingesetzten Polizeibeamten haben jedoch - offenbar nach den Vorgaben ihrer Führung - von einer Verfolgung dieser Straftat abgesehen. Die kümmerliche Begründung des Polizeipräsidiums auf Nachfrage: „Es wurde hier taktisch so vorgegangen, dass es erst gar nicht zu unmittelbaren Auseinandersetzungen kam. Verstöße gegen Paragraph 21 VersG drängten sich in dieser Lage nicht auf.“ Will sagen: Die Polizei konnte verhindern, dass Blockierer und Blockierte sich prügelten. Das ändert jedoch an der Strafbarkeit der überaus erfolgreichen Blockade rein gar nichts, der zitierte zweite Satz ist also sinnleere Rhetorik. Die Verfolgung einer Straftat hat nirgends zur Voraussetzung, dass sie sich irgendwie „aufdrängt“.
Die Reaktion Wowereits wäre selbst im Fall einer Straflosigkeit der von ihm belobigten Aktionen skandalös. In keinem Rechtsstaat darf eine Gruppe Privater einer von ihr verfemten - politischen, religiösen oder weltanschaulichen - Vereinigung das ihr vom Grundgesetz verbürgte Versammlungsrecht entziehen. Auch Narren dürfen sich versammeln und durch die Straßen ziehen, solange sie keine Straftaten begehen. Sie dürfen und sollen argumentativ bekämpft werden, und man kann sie lächerlich machen; sie aus der Stadt zu jagen, missachtet jedoch das Gewaltmonopol des Staates. Die späten Nazijäger versuchen diese Grundprinzipien jeder politischen Kultur. Dabei wäre auch diese Art der Bekämpfung von Verfassungsfeinden Sache des Staates. Heute kann es jedoch vorkommen, dass irgendein obskures Forum die Verhinderung einer gegnerischen Versammlung beschließt, die zuvor von staatlichen Gerichten bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht legalisiert wurde. Das ist die Aberkennung eines Grundrechts durch eine Gruppe politischer Gegner.
Berlin ist kein Einzelfall. Vergleichbares gab es über viele Jahre hinweg dutzendfach. Im Ergebnis ist die Strafnorm des Paragraphen 21 des Versammlungsgesetzes in der Bundesrepublik weithin durch Ignorieren und Nichtanwenden außer Kraft gesetzt worden. Solch eine Missachtung eines Parlamentsgesetzes durch die Exekutive gab es bislang noch nie. Wer nach einer Begründung dieses Verhaltens forscht, erhält überwiegend verdruckste bis juristisch groteske Antworten. Beispielsweise begründete die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Nichtanwendbarkeit dieser Strafnorm mit den Grundrechten der Blockierer - ein überaus beliebtes und auch von der Rostocker und der Berliner Polizei verwendetes Argument. Freilich gibt es hierzu folgende gewichtige Gegenmeinung: „Der Schutz des Art. 8 GG erstreckt sich nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen.“ Diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (in Band 84,203) ist für alle Gerichte und Behörden strikt verbindlich, aber leider offenbar sogar Staatsanwälten unbekannt.