Das ist KEIN BIER!
DU BIST EIN LUMP, ein Getränk Bier zu rufen, was keines ist!
DEUTSCHES BIER macht glücklich!
DEUTSCHES BIER ist von Weltniveau!
DEUTSCHES BIER macht die Maß voll!
DEUTSCHES BIER ist Heimat!
- Als
Friedrich Barbarossa am 21. Juni 1156 der Stadt
Augsburg das Stadtrecht verlieh, fand in der Rechtsverordnung auch die Bierqualität Erwähnung. So heißt es in einem Paragraphen der
Justitia Civitatis Augustensi, des ältesten deutschen Stadtrechts überhaupt: „
Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden…“
- Der
Nürnberger Stadtrat erließ 1303 aufgrund einer Hungersnot, dass
zum Bierbrauen nur Gerste und kein anderes Getreide verwendet werden darf, da jene vor allem zum Brotbacken benötigt wurden.
Dieses Gerstengebot wurde in späteren Ratserlassen mehrfach bekräftigt und führte gegen Ende des 15. Jahrhunderts zu einer strengen Regulierung des Brauwesens in Bezug auf Rezepturen, Brautechniken sowie der Preisgestaltung, die auch mit einem Eid beschworen werden mussten.
- Am 25. November 1319 wurde von
Philipp von Rathsamhausen, dem damaligen
Fürstbischof des
Hochstifts Eichstätt,
ein Gesetz erlassen, das nur Gerste, Hopfen und Wasser zum Bierbrauen erlaubt.
( SEHR rathsam dieses Verbot! )
- Eine Verordnung der Stadt
Weimar aus dem Jahr 1348 besagt unter anderem, dass
kein Brauer etwas anderes als Malz und Hopfen zu seinem Bier tun soll.
- 1363 wurde in
München zwölf Stadträten die Bieraufsicht übertragen, und 1447 wurde vom Stadtrat verordnet, dass die Brauer der Stadt allein Gerste, Hopfen und Wasser zur Bierherstellung verwenden dürfen, also dieselben Inhaltsstoffe, die später auch in der bayerischen Landesordnung von 1516 erwähnt werden. Am 30. November 1487 erließ dann Herzog
Albrecht IV. eine Norm gleichen Inhalts zunächst für München, die später auf Oberbayern ausgedehnt wurde. Neben Preisfestsetzung und Festlegung der erlaubten Zutaten enthielt das Gesetz auch die Verordnung, dass das Bier beschaut werden musste. Dieser Erlass Albrechts wurde später,
ab den 1980er Jahren, von den Münchner Brauereien als „Münchner Reinheitsgebot“ bezeichnet.
- Im Wirtshausgesetz der Stadt
Weißensee (Thüringen), der
Statuta thaberna (1434), sind „mannigfaltige Gesetze“ über das „
Benehmen in Wirtshäusern“ und das Brauen von Bier enthalten.
Die Bestandteile für das Bierbrauen wurden darin auf Wasser, Malz und Hopfen eingeschränkt.
- 1493 erließ Herzog
Georg der Reiche für das Herzogtum
Bayern-Landshut die Vorschrift,
dass die Brauer nur Malz, Hopfen und Wasser verwenden durften
– „
bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.
Hinfort mit euch, ihr seid unwürdig!