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Lieber Johannes,
ich bin durchaus in der Lage, einen § in Inhalt und Sinn zu lesen.
Kurz und gut: Setzen Sie die Betonung im SGB II anders und sie haben den vom Gesetzgeber intendierten Sinn des §. Sähe dann wie folgt aus:
§9 SGB II
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, , insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Das diese Betonung richtig ist, deutet alleine schon das kleine Wörtchen "insbesondere" an.
Die seltenen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege haben mit einem Leistungsanspruch nach dem SGB II nichts zu tun - sie werden ja nicht mal angerechnet!
Bei weiteren Unklarheiten empfehle ich dringend den einschlägigen Kommentar zum SGB II. Bitte, bitte, bitte nicht diese kuriosen Quellen aus dem Internet, sondern den guten, alten und verlässlichen Kommentar aus der Bilbiothek.
Lieber Erddrache,
ich habe das nicht gemeint. Von dir vorgegebene Fettmarkierung bezieht sich auf unterhaltspflichtige Angehörigen ersten Grades und Ämter (wie z.B. Kindergeldkasse, Vorschusskasse des Jugendamtes etc.).
Ich habe korrekt markiert.
Du zwingst mich noch mal zu erläutern. Ich habe es nicht so gemeint wie du es darstellst.
Ich bin neu hier und du beginnst mich zu überfördern
JobCenter oder Sozialamt gewähren bestimmte Leistungen. Die Leistungen die das JobCenter nicht gewährt und oder nicht in einer realisierbaren Art und Weise erhält man vom Wohltäter. Daher kann weder JobCenter noch Sozialamt irgendwas als Einkommen anrechnen. Es gilt nicht als Einkommen, sondern als einmalige Beihilfe.
Der Regelsatz gemäß SGB beinhaltet z.B. kosten zur Beschaffung einer Waschmaschine. Der Bezieher dieser Leistung muss sich im Laufe des Leistungsbezuges das Geld einsparen und eine Waschmaschine kaufen. Nun, wenn der Bezieher die Waschmaschine sofort braucht und keine einmalige Hilfe oder Darlehen vom JobCenter oder Sozialamt erhält, so geht man zum Wohltäter und bekommt man dort entsprechende Hilfe. Man muss diese Hilfe nicht zurück zahlen, es sei denn, man hat den Wohltäter getäuscht und sich so bereichert, dann muss er die erhaltene Leistung zurück geben und ggf. mit einer Strafanzeige rechnen.
Die alte gute Bibliothek ist veraltet. Moderne Bibliothek findet man im Internet schnell, sicher und inforeich.