Auf jeden Fall erstmal die Grünen
aus der Bundesregierung rauswerfen! Weil sie mit ihrem verlogenen Klimawahnsinn bzw. -schwachsinn unser Land ruinieren.
Zweitens: Neuwahlen, so wie es Söder, Merz und die Union fordern.
„Rücktritt der Bundesregierung“ bzw. „Rücktritt des Bundeskanzlers“ sind im GG nicht ausdrücklich genannt. Ohne Bundeskanzler aber liegt ein Fall des Art. 63 GG vor, so dass ein neuer Bundeskanzler gewählt werden muss, bei mehrfachem Scheitern am Ende der Bundespräsident den Vorgeschlagenen ernennen (ohne Wahl!) oder den Bundestag auflösen muss. Art. 63 GG lautet wörtlich:
„1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.“
In Artikel 39 Abs. 1 GG heißt es zur Auflösung:
„Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.“
Darüber hinaus bestimmt Art. 67 GG für das sog. konstruktive Misstrauensvotum, dass der Bundestag dem Bundeskanzler dadurch das Misstrauen ausspricht, indem er einen neuen Bundeskanzler wählt, womit das Amt des bisherigen Amtsinhabers endet, aber verbunden mit einem Ersuchen an den Bundespräsidenten, den Kanzler zu entlassen.
Und schließlich kann der Bundeskanzler, wie schon mehrfach geschehen, im Bundestag selbst die Vertrauensfrage stellen, was auch zur Auflösung des Bundestages führen KANN (Art. 68 Abs. 1 GG):
„Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.“
Der Bundespräsident KANN auflösen, es liegt in seinem Ermessen. Nach Paragraph 16 Bundeswahlgesetz bestimmt er, der Bundespräsident, auch den Wahltag.
Wenn in der Geschichte der Bundesrepublik bereits fünfmal die Vertrauensfrage gestellt wurde: Waren das unter Berücksichtigung des Vorgenannten nach der Logik derer, die nun Regierungskritiker als „Umstürzler“ bezeichnen, alles „Umstürze“ oder „Umsturzversuche“? Hat Helmut Kohl und mit ihm Bundespräsident Carstens damals durch seine fingierte Vertrauensfrage am 17. Dezember 1982, bei dem am Ende die CDU/CSU-Fraktion geplant gegen ihn stimmte, um vorgezogene Neuwahlen zu ermöglichen, einen „Umsturz“ begangen? Verfassungsrechtler debattierten damals heftig darüber, ob die Auflösung des Bundestages verfassungskonform war.
Helmut Schmidt, Gerhard Schröder: War es ein „Umsturz“, wenn sie sich angesichts veränderter Mehrheiten bewogen sahen, die Vertrauensfrage zu stellen?
Ich denke, es wird erstmal keine Neuwahlen geben.