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Waldgsetz Baden Württemberg, "2m-Regel" bundesrechtskonform?
In Baden Württemberg ist in §37 Landeswaldgesetz geregelt, daß alle Radfahrer im Wald nur auf Wegen fahren dürfen, die breiter als 2m incl. sind. Ein konkreter und vor allem formal wie materiell haltbarer "wichtiger Grund", so wie im Bundesrecht (§14 BWaldG) für landesrechtliche Restriktionen gefordert, wird nicht genannt. Für aktuell ins Feld geführte angeblich erhöhte Unfallgefahren auf schmalen Wegen fehlen jegliche statistisch belastbaren Nachweise.
Daher gehört diese "2m-Regel" (dto. eine "3m-Regel" für Reiter) dem Müll der Geschichte übergeben. Unterstützen kann man das mit der Mitzeichnung einer Petition an den Landtag in Stuttgart.
In Baden Württemberg ist in §37 Landeswaldgesetz geregelt, daß alle Radfahrer im Wald nur auf Wegen fahren dürfen, die breiter als 2m incl. sind. Ein konkreter und vor allem formal wie materiell haltbarer "wichtiger Grund", so wie im Bundesrecht (§14 BWaldG) für landesrechtliche Restriktionen gefordert, wird nicht genannt. Für aktuell ins Feld geführte angeblich erhöhte Unfallgefahren auf schmalen Wegen fehlen jegliche statistisch belastbaren Nachweise.
Daher gehört diese "2m-Regel" (dto. eine "3m-Regel" für Reiter) dem Müll der Geschichte übergeben. Unterstützen kann man das mit der Mitzeichnung einer Petition an den Landtag in Stuttgart.