Du kamst mit Deutschkursen und so. Dafür ist der Staat nicht verantwortlich. Jeder Einwanderer ist selbst dafür zuständig(z.b. VHS).
Der Staat muss die Einhaltung der Vorgaben kontrolieren und durchsetzen.
Die europäischen Mittel sind ausgelaufen.
Der Staat ist verantwortlich!
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die entsprechende Bescheinigung stellt die örtliche Ausländerbehörde aus. Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden.
Regelungen für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel nach dem 1. Januar 2005 erhalten haben
Teilnahme am Integrationskurs
Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (in diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs).
Verpflichtung zur Teilnahme
Neuzuwanderer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest.
Neuzuwanderer können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Verpflichtung vom Träger der Grundsicherung ausgesprochen.
Eine Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an einem Teilzeitkurs teilzunehmen. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände für eine Verpflichtung in § 44a Absatz 2 AufenthG zu beachten.
Kosten des Integrationskurses
Eine Kursstunde wird gegenüber dem Kursträger mit 2,94 € je Teilnehmer vergütet. Die Teilnehmer beteiligen sich mit 1,20 € an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen Kosten. Gemäß Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 IntV müssen Teilnehmer, die sich bis zum 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,00 € pro Unterrichtseinheit entrichten. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer somit ein Eigenbeitrag in Höhe von 792,00 € (bei Anmeldung bis zum 1. Juli 2012 in Höhe von 660,00 €). Der einmalige Abschlusstest ist kostenlos! Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV ist bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Abschlusstest auch eine zweite Testteilnahme kostenlos möglich.
Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag gemäß § 9 Absatz 2 IntV durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Kostenbeitrag befreit. Die übrigen Teilnehmer können auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn für sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härte darstellt. Die so genannte Härtefallprüfung führt das Bundesamt durch.
Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung - entweder direkt oder über eine Eingliederungsvereinbarung - zum Integrationskurs verpflichtet oder vom durch das Bundesamt vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden.
Regelungen für Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben
Teilnahme an einem Integrationskurs
Ausländer, die bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG vom Bundesamt zugelassen werden, wenn ausreichend viele Kursplätze vorhanden sind. Dies gilt auch für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 AufenthG.
Verpflichtung zur Teilnahme
Ausländer, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist (§ 44a Absatz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Verpflichtung wird in diesen Fällen vom Träger der Grundsicherung ausgesprochen.
Gemäß § 44a Absatz 1 Nr. 3 AufenthG sind Ausländer ferner zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die besondere Integrationsbedürftigkeit wird von der Ausländerbehörde festgestellt.
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an einem Kurs teilzunehmen. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände für eine Verpflichtung in § 44a Absatz 2 AufenthG zu beachten.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist demnach nicht möglich,
wenn die Person in Deutschland bereits eine berufliche oder sonstige Ausbildung begonnen hat oder die Teilnahme an einem vergleichbaren Bildungsangebot nachweisen kann
oder
wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (zum Beispiel wegen Pflege eines Familienangehörigen).
Kosten des Integrationskurses
Eine Kursstunde wird gegenüber dem Kursträger mit 2,94 € je Teilnehmer vergütet. Die Teilnehmer beteiligen sich mit 1,20 € an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen Kosten. Gemäß Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 IntV müssen Teilnehmer, die sich bis zum 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,00 € pro Unterrichtseinheit entrichten. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer somit ein Eigenbeitrag in Höhe von 792,00 € (bei Anmeldung bis zum 1. Juli 2012 in Höhe von 660,00 €). Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV ist bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Abschlusstest auch eine zweite Testteilnahme kostenlos möglich.
Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Die übrigen Teilnehmer können auf Antrag befreit werden, wenn für sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härte darstellt. Das BAMF führt dann eine so genannte Härtefallprüfung durch.
Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung - entweder direkt oder über eine Eingliederungsvereinbarung - zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder nach § 9 Absatz 2 IntV durch das BAMF vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden.
Datum 26.07.2013