mmmhmm
lach du kannst gar nichts tun...außer warten, dass ein wesentlicher Prozessbeteiligter eine unzumutbare innere Behandlung bei der Verhandlung in einem Gerichtssal mit Kruzifix glaubhaft machen kann. Das war in einem Urteilsfall des BVerG. 35, 366 bei einem jüdischen wesentlichen Prozessvertreters ( Anwalt des Klägers) der Fall. Das BVerfG hat aber ausdrücklich festgehalten, dass mehrheitlich der kulturelle Hintergrund, der durch das Kreuz symbolisiert wird , seine Berechtigung auf den Verbleib des Kreuzes in grundsätzlicher Natur im Gerichtsaal entfaltet...
Zitat:
" 3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden "Identifikation" mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten.
Dennoch muß anerkannt werden, daß sich einzelne Prozeßbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen LebensbereichBVerfGE 35, 366 (375) BVerfGE 35, 366 (376)tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können. Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]). Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert.
4. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine unzumutbare innere Belastung darstellt. Sie haben dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen wird. Ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Weigerung, ihnen eine Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz zu ermöglichen, war daher stattzugeben."
Also alles läuft seinen geschmeidigen Gang mit dem kulturellen Hintergrund der D geholfen hat dahin zu kommen, wo es heute als freie, demokratischer und religionsneutraler Staat steht..und das hat etwas mit Hochkultur in echt zu tun...es zeigt sich aber auch schön in solchen Dingen (und dem was dort an Dreck im causa spezialis verhandelt wird), wer kulturell auf dem Level ist, dass man gern mit ihm in diesem tollen Staat umgehen möchte....
lach und echt :kopfkratz: