Das hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages eruiert und kam zum Schluss, dass die Verfassung der Ukraine für den Fall Janukowitsch zwar keine schlüssige Regelung vorgesehen habe, jedoch Art. 111 der ukrainische jedoch angewendet werden könne und somit eine Parlamentsmehrheit für die Absetzung reiche. Von rechtswidriger Absetzung, sprich Putsch oder Staatsstreich kann keine Rede sein. Dies gehört ganz klar ins Reich der Kreml Propaganda. Und nochmals: Dieser Vorfall geht den Kreml einen Scheissdreck an. Schnaps ist Schnaps und Ukraine ist Ukraine. BASTA
Artikel 111 - Ukrainische Verfassung
Artikel 111. Der Präsident der Ukraine kann des Begehens von Hochverrat oder eines anderen Verbrechens vom Parlament der Ukraine in einem Amtsenthebungsverfahren vorzeitig des Amtes enthoben werden.
Die Frage der Amtsenthebung des Präsidenten der Republik in einem Amtsenthebungsverfahren wird von der Mehrheit der durch die Verfassung bestimmten Anzahl der Mitglieder des Parlaments der Ukraine initiiert.
Zur Durchführung der Untersuchung bildet das Parlament der Ukraine eine besondere nichtständige Untersuchungskommission, der ein Sonderstaatsanwalt und Sonderermittler angehören.
Die Schlußfolgerungen und Vorschläge der Untersuchungskommission werden auf einer Sitzung des Parlaments der Ukraine behandelt.
Bei vorliegen ausreichender Gründe faßt der Oberste Rat der Ukraine mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der durch die Verfassung bestimmten Anzahl seiner Mitglieder den Beschluß über die Anklageerhebung gegen den Präsidenten der Ukraine.
Der Beschluß über die Amtsenthebung des Präsidenten der Ukraine im Amtsenthebungsverfahren wird vom Parlament der Ukraine mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der durch die Verfassung bestimmten Anzahl seiner Mitglieder nach der Prüfung der Sache durch das Verfassungsgericht der Ukraine und nach Erhalt seines Gutachtens bezüglich der Einhaltung des verfassungsmäßigen Verfahrens der Untersuchung und Behandlung des Amtsenthebungsverfahrens und des Gutachtens des Obersten Gerichts darüber, daß die Handlungen, deren der Präsident der Ukraine angeklagt wird, den Tatbestand des Hochverrats oder eines anderen Verbrechens erfüllen, gefällt.
Durch Entscheid des Verfassungsgerichts Nr. 19/2003 vom 10.Dezember 2003 wurde der Artikel 111 Abs. 1 verbindlich ausgelegt.
Fragt sich nur welches Verbrechen begangen wurde.