Das kannst Du daraus nicht entnehmen.
Uwe
Zitat:
Die Zivilkammer betont, dass das Streamen von Filmen "grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts" darstelle. Im Gegensatz zu üblichen Filesharing-Verfahren wird beim Streaming das Material nicht an andere Nutzer weiterverteilt.
Also, kein relevanter rechtswidriger Verstoß, bedeutet dass es keinen kausalen Zusammenhang gibt. Damit will das Gericht sagen dass er auf die Entscheidung der EU-Richter wartet bzw. auf die Regierung mit einem Gesetz dass eine Relevanz, also kausalen Zusammenhang bringt. Das können weder EU-Richter noch die Bundesregierung begründen.
Nehmen wir ein Beispiel an einer Vase.
Eine Vase befindet sich bei A und immer noch beim A. B kopiert weder die Vase noch stellt eine mögliche Kopie für C zu Verfügung, er schaut sie nur an. B verursacht weder Schaden noch verstößt er gegen das Kopie-Recht des D. D kann B nicht belangen, weil der kausaler Zusammenhang nur zwischen D und A besteht, nicht aber zwischen D und B. Wenn jetzt E ein Abmahnung an B verschickt, dann nur um B abzuzocken, einen kausalen Zusammenhang kann der E nie aufbringen. E kann erst dann einen kausalen Zusammenhang vorbringen, wenn B eine Kopie der Vase erstellt, bei sich hält und oder anderen anderweitig zur Verfügung stellt oder sogar die Kopie verkauft.
Bei Streaming (Schauen) befindet sich die Vase bei A. D und E haben/können Ansprüche nur gegen A geltend machen. EU- und Bundesrichter können ja nicht B in die Verantwortung nehmen. Schließlich ist Jeder für sich selbst verantwortlich, in diesem Fall der A sich selbst, nicht aber B für A.
Streaming (Schauen) kann man juristisch nicht verbieten. Es sei den wird Diktatur angewendet, dann aber hat man keinen Rechtsstaat mehr.