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„Letter to Baghdadi“ (2014) Offener Brief an den selbsternannten Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi und den IS-Kämpfern von mehr als 120 Islamgelehrten Offener Brief An Dr. Ibrāhīm ʿAwwād al-Badrī alias „Abū Bakr al-Baġdādī“ und An die Kämpfer und Anhänger des selbsternannten „Islamischen Staates“ Unterzeichnet von über 120 Gelehrten 3. Ḏū l-Ḥiǧǧah 1435 / 27. September 2014 Erschienen auf: www.madrasah.de/.at Kurzfassung
1. Es ist im Islam verboten, ohne die dafür jeweils notwendige Bildung und Kenntnis zu haben, fatwā (Rechtsurteile) zu sprechen. Sogar diese Fatwās müssen der islamischen Rechtstheorie, wie sie in den klassischen Texten dargelegt wurde, folgen. Es ist ebenfalls verboten, einen Teil aus dem Koran oder eines Verses zu zitieren, ohne auf den gesamten Rest zu achten, was der Koran und die Hadithe über diese Angelegenheit lehren. Mit anderen Worten gibt es strikt subjektive und objektive Vorbedingungen für Fatwās. Bei der Sprechung einer Fatwā, unter Verwendung des Korans, können nicht „die Rosinen unter den Versen herausgepickt“ werden, ohne Berücksichtigung des gesamten Korans und der Hadithe.
2. Es ist im Islam vollkommen verboten, Recht zu sprechen, wenn die Arabische Sprache nicht gemeistert wurde. bereitgestellt von FB Ev. Religion Gymnasium, März 2022
3. Es ist im Islam verboten, Scharia Angelegenheiten zu stark zu vereinfachen und festgelegte islamische Wissenschaften zu missachten.
4. Es ist im Islam [den Gelehrten] gestattet, Meinungsverschiedenheiten über bestimmte Angelegenheiten zu haben, außer in all jenen, welche als die Fundamente der Religion gelten, die allen Muslimen bekannt sein müssen.
5. Es ist im Islam verboten, bei der Rechtsprechung die Wirklichkeit der Gegenwart zu missachten.
6. Es ist im Islam verboten, Unschuldige zu töten.
7. Es ist im Islam verboten, Sendboten, Botschafter und Diplomaten zu töten; somit ist es auch verboten, alle Journalisten und Entwicklungshelfer zu töten.
8. Jihad ist im Islam ein Verteidigungskrieg. Er ist ohne die rechten Gründe, die rechten Ziele und ohne das rechte Benehmen verboten.
9. Es ist im Islam verboten, die Menschen als Nichtmuslime zu bezeichnen, außer sie haben offenkundig den Unglauben kundgetan.
10. Es ist im Islam verboten Christen und allen „Schriftbesitzern“ – in jeder erdenklichen Art - zu schaden oder zu missbrauchen.
11. Es ist eine Pflicht, die Jesiden als Schriftbesitzer zu erachten.
12. Die Wiedereinführung der Sklaverei ist im Islam verboten. Sie wurde durch universellen Konsens aufgehoben.
13. Es ist im Islam verboten, die Menschen zur Konvertierung zu zwingen.
14. Es ist im Islam verboten, Frauen ihre Rechte zu verwehren.
15. Es ist im Islam verboten, Kindern ihre Rechte zu verwehren.
16. Es ist im Islam verboten, rechtliche Bestrafungen sowie Körperstrafen (ḥudūd) ohne dem Folgen des korrekten Prozedere, welches Gerechtigkeit und Barmherzigkeit versichert, auszuführen.
17. Es ist im Islam verboten, Menschen zu foltern.
18. Es ist im Islam verboten, Tote zu entstellen.
19. Es ist im Islam verboten, Gott - erhaben und makellos ist Er – böse Taten zuzuschreiben.
20. Es ist im Islam verboten, die Gräber und Gedenkstätten der Propheten und Gefährten zu zerstören.
21. Bewaffneter Aufstand ist im Islam in jeglicher Hinsicht verboten, außer bei offenkundigem Unglauben des Herrschers und bei Verbot des Gebets.
22. Es ist im Islam verboten, ohne den Konsens aller Muslime ein Kalifat zu behaupten.
23. Loyalität zur eigenen Nation ist im Islam gestattet.
24. Nach dem Tod des Propheten - Frieden und Segen seien auf ihm – verpflichtet der Islam niemanden irgendwohin auszuwandern. Im Namen Gottes, dem Allbarmherzigen, dem Allgütigen Preis sei Gott, dem Herrn der Welten Frieden und Segen seien auf dem Siegel der Propheten und Gesandten Beim Zeitalter! Der Mensch befindet sich wahrlich in Verlust, außer denjenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun und einander die Wahrheit eindringlich empfehlen und einander die Standhaftigkeit eindringlich empfehlen. (al-ʿAṣr, 103:1-3)
1. Es ist im Islam verboten, ohne die dafür jeweils notwendige Bildung und Kenntnis zu haben, fatwā (Rechtsurteile) zu sprechen. Sogar diese Fatwās müssen der islamischen Rechtstheorie, wie sie in den klassischen Texten dargelegt wurde, folgen. Es ist ebenfalls verboten, einen Teil aus dem Koran oder eines Verses zu zitieren, ohne auf den gesamten Rest zu achten, was der Koran und die Hadithe über diese Angelegenheit lehren. Mit anderen Worten gibt es strikt subjektive und objektive Vorbedingungen für Fatwās. Bei der Sprechung einer Fatwā, unter Verwendung des Korans, können nicht „die Rosinen unter den Versen herausgepickt“ werden, ohne Berücksichtigung des gesamten Korans und der Hadithe.
2. Es ist im Islam vollkommen verboten, Recht zu sprechen, wenn die Arabische Sprache nicht gemeistert wurde. bereitgestellt von FB Ev. Religion Gymnasium, März 2022
3. Es ist im Islam verboten, Scharia Angelegenheiten zu stark zu vereinfachen und festgelegte islamische Wissenschaften zu missachten.
4. Es ist im Islam [den Gelehrten] gestattet, Meinungsverschiedenheiten über bestimmte Angelegenheiten zu haben, außer in all jenen, welche als die Fundamente der Religion gelten, die allen Muslimen bekannt sein müssen.
5. Es ist im Islam verboten, bei der Rechtsprechung die Wirklichkeit der Gegenwart zu missachten.
6. Es ist im Islam verboten, Unschuldige zu töten.
7. Es ist im Islam verboten, Sendboten, Botschafter und Diplomaten zu töten; somit ist es auch verboten, alle Journalisten und Entwicklungshelfer zu töten.
8. Jihad ist im Islam ein Verteidigungskrieg. Er ist ohne die rechten Gründe, die rechten Ziele und ohne das rechte Benehmen verboten.
9. Es ist im Islam verboten, die Menschen als Nichtmuslime zu bezeichnen, außer sie haben offenkundig den Unglauben kundgetan.
10. Es ist im Islam verboten Christen und allen „Schriftbesitzern“ – in jeder erdenklichen Art - zu schaden oder zu missbrauchen.
11. Es ist eine Pflicht, die Jesiden als Schriftbesitzer zu erachten.
12. Die Wiedereinführung der Sklaverei ist im Islam verboten. Sie wurde durch universellen Konsens aufgehoben.
13. Es ist im Islam verboten, die Menschen zur Konvertierung zu zwingen.
14. Es ist im Islam verboten, Frauen ihre Rechte zu verwehren.
15. Es ist im Islam verboten, Kindern ihre Rechte zu verwehren.
16. Es ist im Islam verboten, rechtliche Bestrafungen sowie Körperstrafen (ḥudūd) ohne dem Folgen des korrekten Prozedere, welches Gerechtigkeit und Barmherzigkeit versichert, auszuführen.
17. Es ist im Islam verboten, Menschen zu foltern.
18. Es ist im Islam verboten, Tote zu entstellen.
19. Es ist im Islam verboten, Gott - erhaben und makellos ist Er – böse Taten zuzuschreiben.
20. Es ist im Islam verboten, die Gräber und Gedenkstätten der Propheten und Gefährten zu zerstören.
21. Bewaffneter Aufstand ist im Islam in jeglicher Hinsicht verboten, außer bei offenkundigem Unglauben des Herrschers und bei Verbot des Gebets.
22. Es ist im Islam verboten, ohne den Konsens aller Muslime ein Kalifat zu behaupten.
23. Loyalität zur eigenen Nation ist im Islam gestattet.
24. Nach dem Tod des Propheten - Frieden und Segen seien auf ihm – verpflichtet der Islam niemanden irgendwohin auszuwandern. Im Namen Gottes, dem Allbarmherzigen, dem Allgütigen Preis sei Gott, dem Herrn der Welten Frieden und Segen seien auf dem Siegel der Propheten und Gesandten Beim Zeitalter! Der Mensch befindet sich wahrlich in Verlust, außer denjenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun und einander die Wahrheit eindringlich empfehlen und einander die Standhaftigkeit eindringlich empfehlen. (al-ʿAṣr, 103:1-3)