Herrjeh, du nennst die Niederschlagung des "Prager Frühlings" durch Truppen des Warschauer Pakts - vornehmlich Russen - also einen Angriffskrieg Polens ?
Musst du schon so verkrampfte Konstrukte erstellen?
Angriffskrieg bezeichnet die
Anwendung von Gewalt durch einen Staat oder Staaten gegen einen anderen Staat, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer verbündeter Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstünde oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hielte. Zur Definition eines Angriffskrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich um einen Verteidigungskrieg.
Völkerrecht
Das Verbot des Angriffskrieges wurde erstmals allgemeinverbindlich vereinbart im Briand-Kellog-Pakt von 1928. Dieser Pakt definierte allerdings den Begriff Angriffskrieg nicht, so daß man höchstens dann einen Verstoß annehmen kann, wenn es sich um eindeutige Angriffshandlungen handelt.
Gem. Art. 2 Nr. 4 SVN besteht ein umfassendes Verbot der Androhung und
Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unabhängigkeit anderer Staaten und damit auch und gerade ein Verbot des Angriffskriegs.
Art. 51 SVN konstatiert, dass der Einsatz von militärischer Gewalt zulässig ist, wenn
sie der Umsetzung eines Beschlusses des Sicherheitsrats dient oder
zur individuellen oder kollektiven Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff.
Daraus ergibt sich: Verteidigungskriege sind zulässig, Angriffskriege nicht.
Die (nicht verbindliche) Resolution Nr. 3314 (XXIX) der Generalversammlung der UN vom 14.12.1974 definiert den
Angriffskrieg
Art. 2 d. Resolution: "...the first use of armed force by a state in contravention of the Charter shall constitute prima facie an evidence of an act of aggression..."
Weiter erklärt Art. 3 d. Resolution:
ungeachtet einer Kriegserklärung o.ä. sind acts of aggression:
Invasion/Angriff der bewaffneten Macht eines Staats gegen das Gebiete eines anderen Staates
Bombardements u.ä. gegen fremdes Staatsgebiet
Duldung des Missbrauchs eigenen, aber fremder Verfügung überlassenen Gebiets als Basis für eine Agression gegen einen dritten Staat
Dagegen ist Selbstverteidigung zur Erhaltung eines Staates zulässig, da es sich nicht um Angriff, sondern um Verteidigung handelt.
In der Nacht zum 21. August 1968 marschierten etwa eine halbe Million Soldaten der Sowjetunion, Polens, Ungarns und Bulgariens in die Tschechoslowakei ein und besetzten innerhalb von wenigen Stunden alle strategisch wichtigen Positionen des Landes. Es war die größte Militäroperation in Europa seit 1945. Beim Einmarsch starben 98 Tschechen und Slowaken sowie etwa 50 Soldaten der Invasionstruppen.