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Die Aussage über eine generelle Einstufung ist falsch.
Absprachen über Sachbezug werden in den Arbeitsverträgen getroffen und erfolgen dort zwischen AG und AN.
Jeder Gaststättenbetreiber hat pauschal 1.586 Euro zu 7% MwSt und 1.731 Euro zu 19% MwSt im Jahr als geldwerten Vorteil für jeden Arbeitnehmer zu verbuchen, das geht vom Finanzamt und Finanzgesetzen aus und hat mit Tarifverträgen nichts zu tun. Im Einzelnachweis kann auch darüber hinaus zusätzliche geldwerte Vorteile verbucht werden.
Der Pauschalbetrag wird jährlich vom FA angepasst und neu festgeschrieben.
Bei normalen Vollzeit-Arbeitnehmern ist die Pauschale irrelevant und muss nicht bei Lohnsteuer angegeben werden.
Relevant wird es jedoch bei Aufstockern und H4-Empfängern, weil das Jobcenter diese Pauschale als geldwerten Vorteil dem H4 als Einkommen gegenrechnet.
Der Gesamtbetrag pro Monat und AN inkl MwSt. beträgt genau 313,08 Euro.
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass alle AN im Gastrobereich kostenlos Essen und Getränke erhalten, sowie auch Trinkgelder. Deshalb hat er zur steuerlichen Erfassung diese Pauschale eingeführt.
Diese Pauschale kann umgangen werden, wenn alle geldwerten Vorteile der AN aufgeführt werden. Dies ist aber einem Gaststättenbetreiber zumeist nicht möglich.
Dabei müssen dann zB alle Trinkgelder aufgeführt werden. Trinkgelder sind reguläre Einnahmen und mit 19% MwSt abzurechnen (lt. Steuergesetzen). Gängige Praxis ist jedoch, dass das Trinkgeld dem Personal gehört und vom Gaststättenbetreiber nicht kontrolliert wird - daher hat er keinen Einblick darin - und schon greift die o.g. Pauschale.
Speisen und Getränke dürfen an AN dann nur zu einem Personalrabatt bis 50% abgegeben werden.
Wenn ich mal Zeit habe suche ich die Gesetzblätter dazu raus...
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