Nein, inzwischen als falsch erkannt.
Die von Dir verlinkte Betrachtung stammt vom "Wissenschaftlichen Dienst" der Bundesregierung und hat juristisch keine Bedeutung.
Diese Flachpfeifen haben selten Vernünftiges vom Stapel gelassen, sind ja auch oft Politiker.
Wie ich schon vorhin schrieb:
Zitat von Debitist
"Aber ob es denn für Ausländer gestattet oder verboten ist, entscheiden immer noch die Alliierten, ersatzweise das Verfassungsgericht.
Deswegen schrieb ich auch: "Wenn "man" wollte, könnte es unterbunden werden.""
Nun hat sich das Verfassungsgericht dazu geäußert, am 08.03.2017.
(Beschl. v. 08.03.2017, Az. 2 BvR 483/17)
"Gleichwohl äußerte sich die 2. Kammer des Zweiten Senats zu den grundsätzlichen Voraussetzungen von Auftritten ausländischer Regierungsmitglieder in Deutschland. Diese hätten, so das BVerfG, weder von Verfassungs wegen noch nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet. Auch ein Anspruch auf Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland bestehe nicht. "
"Für einen derartigen Auftritt sei zudem die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, da diese für auswärtige Angelegenheiten zuständig sei. In diesem Zusammenhang dürften sich die ausländischen Politiker, soweit sie in amtlicher Eigenschaft auftreten, nicht auf Grundrechte berufen. Untersagt die Bundesregierung einen solchen Auftritt, so liege darin nach Ansicht der Richter keine Entscheidung des deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem (ausländischen) Bürger. Stattdessen wäre dies eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik. "
Eine der vielen Quellen:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-beschluss-2-bvr-483-17-tuerkei-wahlkampf-deutschland/
Ich hoffe, damit ist das Anliegen dieses Threads endgültig geklärt.
Mit freundlichem Gruß
Debitist