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Wohin mit dem Wahlrecht?

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Timirjasevez

Im Herzen Kiewljan
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In wenigen Minuten spricht die Ersatzbundesregierung, äh. das BVerfG sein Urteil in Sachen "Negatives Stimmrecht/Überhangsmandate".
Schon die mündliche Verhandlung am 5. Juni war gespickt von Begriffen wie Reststimmenverwertung, negatives Stimmgewicht, Überhangsmandate, Erfolgswertgleichheit und Vergeblichkeitseffekt.
Die Wahlrechtsdebatte ist längst eine bürgerferne Diskussion von Mathematikern, Spezialpolitologen und Fachjuristen geworden.
Ist es nicht höchste Zeit, das wieder zu ändern?
Wie wäre es mit einfachen Neuerungen, aber klaren demokratischen Zeichen?
Z. B. Absenkung oder gar Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel?
Oder Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts? Nicht mehr ausgekungelte Parteilisten, sondern das unmittelbare Geschehen in den Wahlkreisen zählt.
Weitere Ideen?
 

Spökes

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In wenigen Minuten spricht die Ersatzbundesregierung, äh. das BVerfG sein Urteil in Sachen "Negatives Stimmrecht/Überhangsmandate".
Schon die mündliche Verhandlung am 5. Juni war gespickt von Begriffen wie Reststimmenverwertung, negatives Stimmgewicht, Überhangsmandate, Erfolgswertgleichheit und Vergeblichkeitseffekt.
Die Wahlrechtsdebatte ist längst eine bürgerferne Diskussion von Mathematikern, Spezialpolitologen und Fachjuristen geworden.
Ist es nicht höchste Zeit, das wieder zu ändern?
Wie wäre es mit einfachen Neuerungen, aber klaren demokratischen Zeichen?
Z. B. Absenkung oder gar Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel?
Oder Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts? Nicht mehr ausgekungelte Parteilisten, sondern das unmittelbare Geschehen in den Wahlkreisen zählt.
Weitere Ideen?
Eine Machtzuordnung zu den Nicht- bzw. Nein-Wahlstimmen ist dringends geboten. Schließlich stellt diese Gruppe die allgemein stärkste Fraktion.
 

Kaffeepause930

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Eine Machtzuordnung zu den Nicht- bzw. Nein-Wahlstimmen ist dringends geboten. Schließlich stellt diese Gruppe die allgemein stärkste Fraktion.

Gute Idee! Es bleiben so viele Parlamentsplätze unbesetzt, wie gemessen an der Wahlbeiligung Wähler der Wahl fern blieben. Das spart Diäten und Steuergeld.:)
 

Spökes

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Gute Idee! Es bleiben so viele Parlamentsplätze unbesetzt, wie gemessen an der Wahlbeiligung Wähler der Wahl fern blieben. Das spart Diäten und Steuergeld.:)
Na, ans Geld hatte ich dabei weniger gedacht, eher an den Zwang auf die Statthalter der hiesigen Parteiendemokratur akzeptablere Politik zu betreiben.
 

Spökes

Deutscher Bundespräsident
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Merke: Weniger kann manchmal auch Mehr sein.:)

Nebenher hätte ich auch gerne ein größeres Parlament. Schließlich sind die zu klärenden Fragen sehr komplex und von einer Machtkonzentration auf wenige halte ich nicht so viel. Klar, wenn die alle auf Parteilinie getrimmt sind werden die keine neuen Impulse einbringen. Man braucht halt "Raum" für unabhänge Gesetzgeber.
 

Uwe O.

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Nebenher hätte ich auch gerne ein größeres Parlament. Schließlich sind die zu klärenden Fragen sehr komplex und von einer Machtkonzentration auf wenige halte ich nicht so viel. Klar, wenn die alle auf Parteilinie getrimmt sind werden die keine neuen Impulse einbringen. Man braucht halt "Raum" für unabhänge Gesetzgeber.

Mit einem größeren Parlament erreichst Du das auch nicht.

Das Wahlrecht sollte so umgestaltet werden, dass der Wähler seine zB 10 Stimmen ausschließlich und unmittelbar einzelnen Personen zuordnet (Häufelung).

Da hätten die Parteistrategen, die ja die Listenplätze nicht nach Können, sondern nach Willfährigkeit vergeben, endlich mal ein demokratisches Problem.

Uwe
 
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ein Muss...

Bakunin ,
diese Zeitschrift. Meist von jüngeren Wissenschaftler/Politologen mit Essay bestückt, zeigen es eine lebendige politische Kultur im Gegensatz zu den verbiesterten Kommentaren in den Forumskeln der BRD Medienlandschaft.

Aber wer liest das schon regelmäßig

Früher gab es die ausgezeichnete "Bildunsglektüre" Politische Information (gibt es die heute noch ?). Als ich in jungen Jahren mal für die Ausbildung in einem gut aufgestellten Unternehmen zuständig war, war das Pflichtlektüre für die Azubis.

Aber ich musste auch erkennen, dass bei den jungen Leuten damals der Vermerk: "mit der Bitte um Kenntnisnahme" nicht immer durchdringende Erfolge zeigte.....:giggle:

ZU dem Problem selber ist zu sagen. Die Gewichtung der Ausgleichmandate auf höchsten 15 ist durch eine Formel, die die Parameter erkennbarer Überhang, Verhältnis der Stimmen untereinander und Direktmandate enthält, m.E.einfach zu ermittenl ( Kappungsregelung).

Müsste klappen ohne großen Aufwand. Nur die Listenplätze sind dann noch unsicherer.

Gut so!
 
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OP
Timirjasevez

Timirjasevez

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Was mich jetzt gedanklich (!) umtreibt, ist die Frage, was eigentlich passiert, wenn jetzt, z. B. nach der Sommerpause, aus welchen Gründen auch immer, der Bundestag "kracht".
Dann haben wir kein gültiges Wahlrecht und das BverfG könnte eine Neuwahl kassieren.
Was dann?
 

Uwe O.

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Was mich jetzt gedanklich (!) umtreibt, ist die Frage, was eigentlich passiert, wenn jetzt, z. B. nach der Sommerpause, aus welchen Gründen auch immer, der Bundestag "kracht".
Dann haben wir kein gültiges Wahlrecht und das BverfG könnte eine Neuwahl kassieren.
Was dann?

Wir könnten nicht wählen gehen, weil wir kein gültiges Wahlrecht haben.

Für diesen Fall wird das BVerfG eine gesetzliche Regelung selbst erstellen können.

Uwe
 
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Eine sehr gute Frage

Was mich jetzt gedanklich (!) umtreibt, ist die Frage, was eigentlich passiert, wenn jetzt, z. B. nach der Sommerpause, aus welchen Gründen auch immer, der Bundestag "kracht".
Dann haben wir kein gültiges Wahlrecht und das BverfG könnte eine Neuwahl kassieren.
Was dann?

....das habe ich mich gestern auch gefragt:kopfkratz:
Das Parlament muss 5 Monate VOR den Wahlen, ein rechtsgültiges Wahlrecht auf dem Tisch liegen haben... aehmmm....auf dem Tisch vom BP Gauck....dann dürfen wir waehlen....
Der Vosskuhle hatte sogar in etwa gesagt, wenn "das Refoermchen" aber wieder verfassungswidrig sein sollte, dann haette er kein Problem damit, den Bundestag aufzuloesen u. Neuwahlen einzuleiten!!

Ehrlich gesagt, das fände ich schon irgendwie cool, wenn es so kaeme.

Aber was ist, wenn BT es hinbekommt, es werden wieder Klagen beim BverfG eingereicht? Und während in Karlsruhe geroedelt wird, finden die Wahlen statt!!
Was dann?? Die ganzen Wahlzettel quasi fuer die Tonne!
 
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..... Für diesen Fall wird das BVerfG eine gesetzliche Regelung selbst erstellen können.
Uwe
Das hat es auch angekündigt: Wenn der Bundestag nicht rechtzeitig vor dem nächsten Wahltermin eine verfassungskonforme Regelung zustand bringen sollte, wird das BVerfG selbst ein "Einmal-Wahlrecht" für die Bundestagswahl 2013 vorgeben.
Das hat es ja bereits einmal für die Bundestagswahl 1990 gemacht, als es darum ging, den "Ost-Parteien", die so kurz nach der Wiedervereinigung im Westen noch keine nennenswerten Strukturen aufgebaut hatten, die 5%-Klausel zu ersparen.
 
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..... Für diesen Fall wird das BVerfG eine gesetzliche Regelung selbst erstellen können.
Uwe
Das hat es auch angekündigt: Wenn der Bundestag nicht rechtzeitig vor dem nächsten Wahltermin eine verfassungskonforme Regelung zustand bringen sollte, wird das BVerfG selbst ein "Einmal-Wahlrecht" für die Bundestagswahl 2013 vorgeben.
Das hat es ja bereits einmal für die Bundestagswahl 1990 gemacht, als es darum ging, den "Ost-Parteien", die so kurz nach der Wiedervereinigung im Westen noch keine nennenswerten Strukturen aufgebaut hatten, die 5%-Klausel zu ersparen.
 

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Neues Wahlrecht

Es ist schon ein schwerer Mangel des Grundgesetzes, dass das Wahlsystem für den Bundestag in ihm nur ansatzweise geregelt ist und daher immer wieder Versuchen ausgesetzt ist, durch die einfache Gesetzgebung im Interesse der jeweiligen Bundestagsmehrheit geregelt zu werden. Man kann sagen, dass die Manipulationsversuche diesmal glücklicherweise so offensichtlich und dilettantisch waren, dass das Bundesverfassungsgericht sie aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) kassieren konnte.

Das Wahlrecht müsste im Grundgesetz so geregelt werden, dass es nicht mehr durch wechselnde Bundestagsmehrheiten, sondern nur noch durch Grundgesetzänderungen geändert werden kann, denn für diese ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat nötig.
 
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Wahlrechtsreform

Reformvorschlag für die Bundestagswahl​

(Neufassung von Art. 38 GG und Ergänzung durch Art. 38a GG)​

38 -Grundlagen-

1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer in der nachfolgend beschriebenen Weise mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

2) Wahlberechtigt und wählbar sind deutsche Staatsbürger/innen, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Die Wahlberechtigung setzt das zumindest frühere, die Wählbarkeit das anhaltende Bestehen eines Wohnsitzes in einem Wahlkreis voraus.

3) Wer sich um einen Abgeordnetensitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zum Vorbereiten seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf daran gehindert werden, sich um einen Abgeordnetensitz im Deutschen Bundestag zu bewerben sowie das Amt einer/s Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.

4) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter/innen des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisun-gen nur in den in diesem Grundgesetz ausdrücklich genannten Fällen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Soweit sie das Erfüllen zulässiger Aufträge und Weisungen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, werden die betreffenden Entscheidungen unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung ihres jeweiligen Wahlkreises ge-troffen.

38a -Wahlverfahren-

1) Jeder Wähler/ jede Wählerin hat eine Stimme zur Wahl einer/eines Abgeordneten für den Wahlkreis, in dem er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat oder zuletzt einen solchen hatte. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.

2) Politische Parteien können in allen Wahlkreisen Bewerber ernennen. Diese werden für jeden Wahlkreis von den für diesen wahlberechtigten Mitgliedern jeder politischen Partei durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl (Vorwahl) ermittelt. Zu ernennen ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.

3) In jedem Wahlkreis ist unabhängig davon, ob die Bewerber/innen einer politischen Partei angehören oder nicht, der/die Bewerber/Bewerberin gewählt, der/die die meisten Stimmen erhalten hat (Personenwahl). Darüber hinaus werden so viel weitere Abgeordnetensitze vergeben, dass die jeweilige Gesamtzahl der Abgeordnetensitze, die von parteiunabhängigen Bewerbern/Bewerberinnen und von denen politischer Parteien (parteigebundenen Bewerbern/Bewerberinnen) durch Personenwahl errungen worden sind, sowohl bei den parteiunabhängigen als auch bei den parteigebundenen Abgeordneten höchstens gleich hoch ist wie die Zahl der Abgeordneten, die sich nach dem Verhältnis zwischen den insgesamt für parteiunabhängige und für parteigebundene Bewerber/Bewerberinnen abgegebenen Stimmen ergibt (Verhältniswahl).

4) Auf die sich nach der Verhältniswahl ergebende Gesamtzahl der Abgeordnetensitze sowohl der parteiunabhängigen als auch der parteigebundenen Bewerber/Bewerberinnen sind jeweils die durch Personenwahl errungenen Abgeordnetensitze anzurechnen. Die verbleibenden Abgeordnetensitze, die sich aus der Verhältniswahl ergeben, werden ohne Berücksichtigung der durch Personenwahl gewählten Bewerber/Bewerberinnen sowohl bei den parteiunabhängigen als auch bei den parteigebundenen Bewerbern/Bewerberinnen in absteigender Reihenfolge der jeweils erreichten höchsten Stimmenzahl an die jeweiligen Bewerber/Bewerberinnen vergeben. Dabei darf nicht nach der Zugehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen zu den einzelnen Bundesländern unterschieden werden, sondern ist auf die bundesweit einheitlichen Gesamtzahlen der Bewerberinnen Bezug zu nehmen.


Erläuterung:

Durch dieses Reformmodell würden zum Einen die Wahlchancen parteiunabhängiger Kandidaten verbessert, zum Anderen würde die Trennung in Erst- und Zweitstimme aufgelöst; die Wähler bräuchten künftig nur noch eine Stimme zu vergeben. Die Möglichkeit von Überhangmandaten bleibt bestehen; sie werden aber durch Ausgleichsmandate ihrer die Gleichheit der Wahl verfälschenden Wirkung enthoben.
 
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Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen.

4) Auf die sich nach der Verhältniswahl ergebende Gesamtzahl der Abgeordnetensitze sowohl der parteiunabhängigen als auch der parteigebundenen Bewerber/Bewerberinnen sind jeweils die durch Personenwahl errungenen Abgeordnetensitze anzurechnen. Die verbleibenden Abgeordnetensitze, die sich aus der Verhältniswahl ergeben, werden ohne Berücksichtigung der durch Personenwahl gewählten Bewerber/Bewerberinnen sowohl bei den parteiunabhängigen als auch bei den parteigebundenen Bewerbern/Bewerberinnen in absteigender Reihenfolge der jeweils erreichten höchsten Stimmenzahl an die jeweiligen Bewerber/Bewerberinnen vergeben. Dabei darf nicht nach der Zugehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen zu den einzelnen Bundesländern unterschieden werden, sondern ist auf die bundesweit einheitlichen Gesamtzahlen der Bewerberinnen Bezug zu nehmen.

Wir haben Wahlkreise. Die Wahlberechtigten je Wahlkreis variieren innerhalb einer gesetzlich definierten Bandbreite. Ein Modell, dass auf ein Ranking entlang der absolut erreichten Stimmenzahl abstellt, ist in sich bereits massiv ungleich, denn die Chance, dass ein Kandidat in einem großen Wahlkreis gewählt wird ist substantiell höher als die Wahl eines Kandidaten in einem kleinen Wahlkreis. Oder müssen Wahlkreise bei jeder wahl neu geschnitten werden, um Wanderungsbewegungen aufzufangen?
Welcher Schindluder mit Wahlkreiszuschnitten betrieben werden kann, läßt sich bspw. in extremis in Russland nachvollziehen, aber auch Berlusconis Partei wurde hier eine hohe Kreativität bescheinigt.

Zu glauben, dass unabhängige Kandidaten hierdurch bessere Wahlchancen hätten, ist nicht nachvollziehbar.
Zudem, was spricht gegen die beiden Stimmen?

Gleichzeitig wird hier das "imperative Mandat" wiederbelebt, ohne zu sagen, welche Teile hier dem direkten Willen des Volkes unterworfen werden sollen. Auch ist keinerlei Gedanke erkennbar, wie das Thema Bundestag / Bundesrat also die Mitbestimmung der Bundesländer, also der grundgesetzlich garantierte Föreralismus mit dem Thema Volksabstimmung harmonieren soll. Was hat das beim Wahlrecht verloren?
Hier handelt es sich um ein davon komplett abzutrennendes Thema.

Inwieweit die in diesem Asatz zum Ausdruck kommenden Errungenschaften:
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
durch diesen Satz ausgehebelt werden soll:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter/innen des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nur in den in diesem Grundgesetz ausdrücklich genannten Fällen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Soweit sie das Erfüllen zulässiger Aufträge und Weisungen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, werden die betreffenden Entscheidungen unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung ihres jeweiligen Wahlkreises getroffen
das scheint mir einer deutlich breiteren Debatte würdig.

"Aufträge und Weisungen" was ist das eigentlich für ein Politikverständnis? Befehlsempfänger? Haben wir auch in der Bundeswehr. Die dürfen, wenn sich ihr Gewissen meldet auch auf Befehlsverweigerung machen. Und die Vorstellung, dass ein Wahlkreis über ein Thema direkt abstimmt, der Nachbarwahlkreis aber nicht. Irrsinn in Worten....... wo bleibt da die Gleichheit? Wer erteilt die Anweisungen, wer überwacht die Anweisungen, wer sorgt für eindeutige Anweisungen. Das ist struktureller Irrsinn.

Und dann das Ganze auch noch ins Grundgesetz verpacken ... man kann das arme Grundgesetz nicht nur überfrachten. Man kann es auch der Lächerlichkeit preisgeben. Dieser Textentwurf scheint mir dazu geeignet.

So lautet der originale Artikel 38:
Artikel 38.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
.
 
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.....Und dann das Ganze auch noch ins Grundgesetz verpacken ... man kann das arme Grundgesetz nicht nur überfrachten. Man kann es auch der Lächerlichkeit preisgeben. Dieser Textentwurf scheint mir dazu geeignet.
Warum das Grundgesetz dadurch, dass man das Wahlverfahren hinein schreibt, überfrachtet werden und der Lächerlichkeit preisgegeben werden soll, erscheint mir nicht verständlich. Immerhin rühren die derzeitigen Probleme mit dem Wahlrecht großenteils daher, dass es eben gerade nicht im Grundgesetz niedergelegt ist, sondern durch die so genannte einfache Gesetzgebung, die ständig wechselnden politischen Mehrheiten unterliegt, geregelt werden kann.

Die Zweifel hinsichtlich der Gleichheit der Wahl im Hinblick auf die jeweilige Größe der Wahlkreise sowie hinsichtlich der Definition von Aufträgen und Weisungen, die den Abgeordneten nach meinem Regelungsmodell erteilt werden können, sind berechtigt; sie rühren aus folgendem her:

Meinen jetzigen Entwurf habe ich erst kürzlich vom bestehenden Erst- und Zweitstimmen-Modell auf das angestrebte Einstimmen-Modell umgestellt, und erst im Zuge dessen kam die Regelung über die Größe der Wahlkreise in den Text. Die Textübertragung in meinen Forumsbeitrag fand aus einer parallelen Datei statt, die in ihrer Artikelzählung zum Zweck der öffentlichen Diskussion dem bestehenden Grundgesetz folgt und in die die Neuregelung aus meinem eigentlichen Reformentwurf für das ganze Grundgesetz noch nicht übertragen worden war. Deshalb nachfolgend noch einmal die vollständigen Ausschnitte aus meinem "Ursprungsentwurf".
Bei dieser Gelegenheit habe ich auch die Artikel hinzu gefügt, die den Hintergrund für die Diskussion bilden, ob Abgeordnete ein Stück weit einer Art imperativem Mandat unterworfen sein sollen. Das habe ich dergestalt bejaht, dass jedem Abgeordneten von der Bevölkerung seines Wahlkreises sowohl Vorlage- als auch Abstimmungsanweisungen erteilt werden können (sollen).

Selbstverständlich kann man da ganz anderer Meinung sein, und ich habe auch schon mehr als einmal auf Kritik und Anregung hin Änderungen in meinem Entwurf vorgenommen, denn wie heißt es: "Was sich einem in den Weg stellt, bringt einem voran."

Zu den einzelnen Diskussionsthemen und Kritikpunkten werde ich in meinen nachfolgenden Beiträgen im Einzelnen Stellung nehmen - jetzt wollte ich zuerst einmal die Diskussionsgrundlage vervollständigen und klarstellen.


Artikel 95 -Grundlagen-

1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer in der nachfolgend beschriebenen Weise mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlkreise dürfen in ihrer Einwohnerzahl nicht mehr als fünf vom Hundert voneinander abweichen.

2) Wahlberechtigt und wählbar sind deutsche Staatsbürger/innen, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Die Wahlberechtigung setzt das zumindest frühere, die Wählbarkeit das anhaltende Bestehen eines Wohnsitzes in einem Wahlkreis voraus.

3) Wer sich um einen Abgeordnetensitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zum Vorbereiten seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf daran gehindert werden, sich um einen Abgeordnetensitz im Deutschen Bundestag zu bewerben sowie das Amt einer/s Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.

4) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter/innen des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nur in den in diesem Grundgesetz ausdrücklich genannten Fällen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Soweit sie das Erfüllen zulässiger Aufträge und Weisungen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, werden die betreffenden Entscheidungen unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung ihres jeweiligen Wahlkreises getroffen.


Artikel 95a -Wahlverfahren-

1) Jeder Wähler/ jede Wählerin hat eine Stimme zur Wahl einer/eines Abgeordneten für den Wahlkreis, in dem er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat oder zuletzt einen solchen hatte. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.

2) Politische Parteien können in allen Wahlkreisen Bewerber ernennen. Diese werden für jeden Wahlkreis von den für diesen wahlberechtigten Mitgliedern jeder politischen Partei durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl (Vorwahl) ermittelt. Zu ernennen ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.

3) In jedem Wahlkreis ist unabhängig davon, ob die Bewerber/innen einer politischen Partei angehören oder nicht, der/die Bewerber/Bewerberin gewählt, der/die die meisten Stimmen erhalten hat (Personenwahl). Darüber hinaus werden so viel weitere Abgeordnetensitze vergeben, dass die jeweilige Gesamtzahl der Abgeordnetensitze, die von parteiunabhängigen Bewerbern/Bewerberinnen und von denen politischer Parteien (parteigebundenen Bewerbern/Bewerberinnen) durch Personenwahl errungen worden sind, sowohl bei den parteiunabhängigen als auch bei den parteigebundenen Abgeordneten höchstens gleich hoch ist wie die Zahl der Abgeordneten, die sich nach dem Verhältnis zwischen den insgesamt für partei-unabhängige und für parteigebundene Bewerber/Bewerberinnen abgegebenen Stimmen ergibt (Verhältniswahl).

4) Auf die sich nach der Verhältniswahl ergebende Gesamtzahl der Abgeordnetensitze sowohl der parteiunabhängigen als auch der parteigebundenen Bewerber/Bewerberinnen sind jeweils die durch Personenwahl errungenen Abgeordnetensitze anzurechnen. Die verbleibenden Abgeordnetensitze, die sich aus der Verhältniswahl ergeben, werden ohne Berücksichtigung der durch Personenwahl gewählten Bewerber/Bewerberinnen sowohl bei den parteiunabhängigen als auch bei den parteigebundenen Bewerbern/Bewerberinnen in absteigender Reihenfolge der jeweils erreichten höchsten Stimmenzahl an die jeweiligen Bewerber/Bewerberinnen vergeben. Dabei darf nicht nach der Zugehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen zu den einzelnen Bundesländern unterschieden werden, sondern ist auf die bundesweit einheitlichen Gesamtzahlen der Bewerber/Bewerberinnen Bezug zu nehmen.


~~~~~~


Artikel 148 -Vorlageanweisungen durch die Bevölkerung-

1) Die Abgeordneten des Bundestages können von der Mehrheit der Wahlberechtigten ihres jeweiligen Wahlkreises bindend damit beauftragt werden, eine vorformulierte, vollständig ausgearbeitete und begründete Gesetzesvorlage in den Bundestag einzubringen.
2) Die Gesetzesvorlage ist vom Präsidenten des Bundestages ohne schuldhaftes Zögern dem Verfahren der Gesetzgebung zuzuleiten. Für dieses gilt Artikel 147 Absatz 3 entsprechend; an die Stelle der Abgeordneten und Fraktionen oder der Bundesregierung tritt in diesen Fällen der Präsident des Bundestages.


Artikel 149 -Abstimmungsanweisungen durch die Bevölkerung-

1) Den Abgeordneten des Bundestages können von der Mehrheit der Wahlberechtigten ihres Wahlkreises bindende Anweisungen über ihr Abstimmungsverhalten gegenüber Gesetzesvorlagen erteilt werden. Bei Gesetzesvorlagen, die dieses Grundgesetz betreffen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.

2) Hierzu sind alle in den Bundestag eingebrachten Gesetzesvorlagen von den Abgeordneten in ihrem jeweiligen Wahlkreis unter Angabe des Urhebers und des wesentlichen Inhalts und Zwecks der Gesetzesvorlage öffentlich bekannt zu machen. Anweisungen zum Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten sind für diesen nur bindend, wenn sie ihm spätestens eine Woche vor der Abstimmung über die betreffende Gesetzesvorlage im Bundestag zugegangen sind.


Artikel 150 -Volksabstimmungen-

1) Eine durch ein Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage (Art. 145 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 3) ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Bundestag und, falls die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, dieser der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmen. In einem solchen Fall kann der Bundestag eine eigene Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung mitvorlegen; diesem muss der Bundesrat zugestimmt haben, wenn seine Zustimmung zu einem Gesetz erforderlich ist.

2) Andere Gesetzesvorlagen sind nach dem Abschluss des in Artikel 147 vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens zur Volksabstimmung zu bringen, wenn es
1. der Bundespräsident,
2. der Bundestag auf Antrag von mindestens fünf vom Hundert seiner gesetzlichen Mitgliederzahl,
3. der Bundesrat auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder aus mindestens einem Land mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl,
4. ein Volksbegehren, dem mindestens fünf vom Hundert aller Wahlberechtigten zugestimmt haben, vor dem Zustandekommen des betreffenden Gesetzes verlangt.
Das betreffende Gesetzgebungsverfahren kann abgeschlossen werden. Ein im Zuge dessen zustand gekommenes Gesetz gilt als eigene Gesetzesvorlage des Bundestages im Sinn von Absatz 1 Satz 2 und ist als solche bei der durchzuführenden Volksabstimmung mitvorzulegen.

3) Bei einer Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in diesem Grundgesetz etwas anderes festgelegt ist. Das betreffende Gesetz ist aber nur beschlossen, wenn die Stimmenmehrheit mindestens ein Drittel aller Stimmberechtigten umfasst.

4) Gesetzesvorlagen, denen der Bundesrat zustimmen muss, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen des Bundesrats und gleichzeitig der Zustimmung von mindestens der Mehrheit aller Stimmberechtigten. Wenn in solchen Fällen nicht die erforderliche, jedoch eine in Absatz 3 genannte Mehrheit erreicht wird, kommt das Gesetz zustand, wenn in mindestens der Hälfte aller Länder die in diesem Absatz beschriebene Mehrheit erreicht wurde.
 
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Ohne in die Details gehen zu wollen,

alleine die Tatsache, dass für die Wahl eines Abgeordneten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen reicht, du aber in den § 148 und §149 eine Formulierung einbaust, die lautet:
Die Abgeordneten des Bundestages können von der Mehrheit der Wahlberechtigten ihres jeweiligen Wahlkreises bindend

Einmal genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen, Anweisungen jdeoch nur von der Mehrheit der Wahlberechtigten?
An dieser Stelle brauchen wir nicht weiter zu diskutieren. Das ist für die Tonne. Bei einer Wahlbeteiligung von 63% zu einer Frage müssten 80,quetsch % der abgegebenen Stimmen für eine Anweisung u.a. abgegeben werden.
Um den Anschein der Mitsprache zu erwecken brauche ich keine Grundgesetzänderung.

Und grundsätzlich gilt: Das Wahlrecht kann durch entsprechende Mehrheiten geändert werden. Bisher wurde in der BRD damit m.W. kein Schindluder getrieben. Das Grundrecht ist gesichert: gleiche, allgemeine und geheime Wahl. Das ist das was ich von einer Verfasssung, einem Grundgesetz erwarte: eine Definition des zu schützenden Kerns der Verfassung. Es muss dem Gesetzgeber unbenommen sein, das Wahlrecht in der Zukunft ändern zu dürfen. Dein Ansinnen aber zielt darauf, es jetzt zu ändern und es dann für die Zukunft einer Änderung weitestgehend zu entziehen. Warum sollte das Wahlrecht einem höheren Schutz unterliegen als bisher?

Oder anders gefragt: wenn unser heutiges Wahlrecht in seiner jetzigen Form entsprechend im GG verankert wäre - deine gesamten Überlegungen wären dann hinfällig. Keine Änderung möglich. Kann ja nicht dein Ernst sein, zu glauben, das Wahlrecht hätte nach der von dir angedachten Änderung auf alle Zeiten Bestand.

Aus diesem Grund: es muss nicht alles ins GG.

Bakunin
 

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