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Vorneweg gleich mal der in meinen Augen wichtigste Absatz aus diesem Artikel:
Das bedeutet im Klartext: Was bisher als Impfpflicht bezeichnet wurde, kann nunmehr zum Impfzwang mutieren, d.h., man kann die Menschen auch unter Zuhilfenahme von Gewalt (wie in anderen Staaten geschehen) "impfen"
Grundlage: GG und Einschränkung des Art. 2:
Wenn also aufgrund der Nötigung, sich dieser "Impfung" zu unterziehen körperliche Schäden entstehen, dann handelt es sich um leichte bis schwere Körperverletzung ggf. mit Todesfolge und Alle, die dafür gestimmt haben bzw. gespritzt haben, müssen angeklagt bzw. verurteilt werden!
Ich könnte jetzt noch lange zu diesem Thema schreiben....
Dazu paßt auch:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30938
Das Zulassungsdesaster: Lobbyarbeit und Rechtsbruch im Fall der mRNA-Präparate? | https://web.archive.org/web/20230210075624/https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-zulassungsdesaster-lobbyarbeit-und-rechtsbruch-im-fall-der-mrna-praeparate-li.314750...Mehrjährige, Placebo-kontrollierte Studien sind „Goldstandard“
Die Folge der Umdefinition: Bis heute ist nicht wissenschaftlich belegt, ob die massenhaft verabreichten Präparate nicht doch genotoxisch oder krebserregend sind. Ungeachtet dessen wurden im Oktober 2022 die bedingten Zulassungen für Pfizer/Biontech und Moderna von der EU-Kommission auf Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) bei der EMA in reguläre Zulassungen umgewandelt! Damit hat die Kommission gegen rechtliche Vorschriften verstoßen, konkret gegen Art. 14-a Abs. 8 der Verordnung Nr. 726/2004/EG und Art. 7 der Kommissionsverordnung Nr. 507/2006/EG. Diese besagen: Eine bedingte Zulassung darf erst dann in eine reguläre Zulassung umgewandelt werden, wenn der Hersteller alle mit der bedingten Zulassung erteilten Auflagen erfüllt hat. So war ursprünglich Bedingung, Placebo-kontrollierte klinische Studien fortzuführen und deren Ergebnisse bis Ende 2023 beziehungsweise Mitte 2024 vorzulegen....
Das bedeutet im Klartext: Was bisher als Impfpflicht bezeichnet wurde, kann nunmehr zum Impfzwang mutieren, d.h., man kann die Menschen auch unter Zuhilfenahme von Gewalt (wie in anderen Staaten geschehen) "impfen"
Grundlage: GG und Einschränkung des Art. 2:
Körperliche Unversehrtheit vs. körperliche Versehrtheit | https://www.koerperverletzung.com/koerperliche-unversehrtheit/Wann darf das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden?
Laut Artikel 2 des Grundgesetzes darf in die körperliche Unversehrtheit nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Wird also ein bestimmtes Gesetz erlassen, kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit dadurch eingeschränkt werden. Ein Beispiel dafür können Sie hier nachlesen.
Wenn also aufgrund der Nötigung, sich dieser "Impfung" zu unterziehen körperliche Schäden entstehen, dann handelt es sich um leichte bis schwere Körperverletzung ggf. mit Todesfolge und Alle, die dafür gestimmt haben bzw. gespritzt haben, müssen angeklagt bzw. verurteilt werden!
Ich könnte jetzt noch lange zu diesem Thema schreiben....
Dazu paßt auch:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30938
19. Wahlperiode
Beschlussempfehlung*
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/28173 –
22.06.2021
...
Artikel 9
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem
Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat- zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epide- mischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
Artikel 10 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt- heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Arti- kel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.‘
7. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
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