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Abmahnung für Tausende Nutzer von Redtube

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 0 «  

OP
H
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Über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse sind beim Landgericht bereits eingegangen."


Danke imho für deine Info!
Zitat:!
Die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adressen halten einige Kammern des Landgerichts inzwischen "für beachtlich". Durch die verfügte Auskunftserteilung sei das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden. Das teilte das Gericht am Freitag (20.12.2013) mit. Die Kammern neigten nun dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben. Über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse sind beim Landgericht bereits eingegangen. Endgültige Entscheidungen darüber seien noch nicht ergangen. Sie würden frühestens im Januar erwartet."

Sollten Beschwerden doch was nutzen?

Ich denke am Ball bleiben und weiter so!
 
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Danke imho für deine Info!
Zitat:!
Die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adressen halten einige Kammern des Landgerichts inzwischen "für beachtlich". Durch die verfügte Auskunftserteilung sei das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden. Das teilte das Gericht am Freitag (20.12.2013) mit. Die Kammern neigten nun dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben. Über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse sind beim Landgericht bereits eingegangen. Endgültige Entscheidungen darüber seien noch nicht ergangen. Sie würden frühestens im Januar erwartet."

Sollten Beschwerden doch was nutzen?

Ich denke am Ball bleiben und weiter so!
Darum geht es nicht. Es geht gar nicht um die IP-Adressen. Und hat mit Beschwerden gar nichts zu tun. Beschwerde nutz nur im Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse.

Das Gericht nimmt seine (Beschluss)Entscheidung zurück, weil man das Betrug entdeckt hat. Das Gericht weißt dass es Download, Upload und Streaming gibt. Trotzdem erteilt das Gericht per Beschluss eine Dispositionserlaubnis und zwar ohne Vorbehalt/Ausschluss im Sinne des § 44a. Korruption ist hierbei nicht auszuschließen und muss gegen den Richter bzw. gegen Kammer ermittelt werden.

Das Gericht will jetzt damit nichts mehr zutun haben und angeblich möchte seinen Beschluss freiwillig zurücknehmen. Wer nur eine Semester Jura studiert hat kann unschwer erkennen dass der Zusammenhang (Kausalität) zwischen Beschluss und Rechtsverletzung gar nicht besteht. Wenn man dies als Student erkennen kann, so ist eben einem Gericht unschwer zu erkennen, wann ein Antrag auf Betrug bezogen ist und wann nicht. Das Gericht könnte die Seite abrufen oder anderweitig prüfen ob in dem Antrag getätigte Angaben zutreffen. Das hat der Richter aber nicht getan. Warum nicht?

Ich möchte euch in einfacher Form erklären worum es geht:

Verboten:
DOWNLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes herunterlädt was illegal ist.
UPLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes auf dem Server lädt.

Erlaubt:
STREAMING (Schauen) ist ganz legal. Das darf man. Man schaut etwas nur in einer Echtzeit. Also weder downloadet noch uploadet man etwas.

Was es IP-Adresse angeht ist eine ganz ganz andere Geschichte. Diese hat mit dem Beschluss des Gerichts gar nicht zu tun. Das ist die Sache mindestens eines anderen Gerichts. Hierbei geht es nur um Datenschutz, mehr nicht.

Man muss darauf bestehen dass Anwaltszwang und Beschlüsse ohne Rechtsmittelanspruch abgeschafft wird. Damit erreicht man dass jede Entscheidung von jedem Bürger überprüft werden kann und nicht alleine nur durch Juristen. Man sehe im vorliegendem Fall dass man sich auf Juristen nicht 100% verlassen kann. Schade nur dass dass solche Juristen anderen ehrlichen und korrekten Juristen das Titel in Frage stellen.
 

Horatio

Deutscher Bundeskanzler
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Weihnachten ist gerettet.

Zitat:

"Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige
Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt.
...
Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab
sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden."


Quelle
 
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Verboten:
DOWNLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes herunterlädt was illegal ist.
UPLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes auf dem Server lädt.

Erlaubt:
STREAMING (Schauen) ist ganz legal. Das darf man. Man schaut etwas nur in einer Echtzeit. Also weder downloadet noch uploadet man etwas.

Was es IP-Adresse angeht ist eine ganz ganz andere Geschichte. Diese hat mit dem Beschluss des Gerichts gar nicht zu tun. Das ist die Sache mindestens eines anderen Gerichts. Hierbei geht es nur um Datenschutz, mehr nicht.

Man muss darauf bestehen dass Anwaltszwang und Beschlüsse ohne Rechtsmittelanspruch abgeschafft wird. Damit erreicht man dass jede Entscheidung von jedem Bürger überprüft werden kann und nicht alleine nur durch Juristen. Man sehe im vorliegendem Fall dass man sich auf Juristen nicht 100% verlassen kann. Schade nur dass dass solche Juristen anderen ehrlichen und korrekten Juristen das Titel in Frage stellen.

Wieso belästigst du alle User in diesen Forum weiter mit deiner Unwissenheit. Wenn man gar keine Ahnung hat vom UrhG wieso redet man dann die ganze Zeit davon. Es will mir nicht in meinen Kopf.

Ob Streaming erlaubt ist oder nicht konnte bislang in der Rechtswissenschaft nicht abschließend geklärt werden. Der Grund hierfür ist vor allem, dass es kein Gerichtsurteil gibt über Streaming.
Fakt ist aber das beim Streamen eine Kopie des Films gedownloadet wird und im Cache gespeichert wird und aus diesen von jedem Laien in 1min dauerhaft gespeichert werden.
Es kommt vor allem darauf an, wie technisch der Art. 44a UrhG ausgelegt wird. U.a. könnte es sein, dass die Cache Einstellungen über illegal/legal entscheiden. Der Art. ist leider unklar formuliert und daher gibt es auch Wünsche nach einer neu Formulierung.
Hier ist eine sehr ausführliche Betrachtung des Art. 44a UrhG im Bezug auf streamen
http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-§-44a-urhg-teil-2/
 
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Is ` DOLL !!

Ich treffe immer ins Schwarze, weil ich die verwundbarste Stelle der Juristen kenne.

Warum sollten Medien Geneppten helfen? Journalisten könnten jährlich mehr als 100.000 Menschen nach üblen Schicksalsschlägen helfen, sich mithilfe von Versicherungen zu entlasten. Doch lassen sie lieber zu, daß Versicherer das Prämiengeld verzocken bzw. für sich selbst nutzen, weil Journalisten nicht bereit sind, ihr "rechtes Auge" zu öffnen (nicht das braune). Seit langem stehen fantastisch effektive juristische Hilfen zur Verfügung, die von Journalisten mit Jurastudium verschwiegen werden …

Unsere Welt tickt oft ganz anders, als der unwissende Bürger sich vorstellt.


Erzäll mal !

Welche verwundbarste Stelle der Juristen kennst Du ?:coffee:
 
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Zitat:

"Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige
Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt.
...
Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab
sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden."


Quelle
Das ist doch lächerlich. Auch ohne EA dürfen keine Abmahnungen verschickt werden.
Das ist nur ein Schauspiel, wenn es weiter nicht geht, dann eben sinnlose Rechtsmittel erheben damit man sich aus der Sache raus zieht.
Große Haie genießen die Freiheit und das kleine Fisch wird bestraft.
 
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Wieso belästigst du alle User in diesen Forum weiter mit deiner Unwissenheit. Wenn man gar keine Ahnung hat vom UrhG wieso redet man dann die ganze Zeit davon. Es will mir nicht in meinen Kopf.

Ob Streaming erlaubt ist oder nicht konnte bislang in der Rechtswissenschaft nicht abschließend geklärt werden. Der Grund hierfür ist vor allem, dass es kein Gerichtsurteil gibt über Streaming.
Fakt ist aber das beim Streamen eine Kopie des Films gedownloadet wird und im Cache gespeichert wird und aus diesen von jedem Laien in 1min dauerhaft gespeichert werden.
Es kommt vor allem darauf an, wie technisch der Art. 44a UrhG ausgelegt wird. U.a. könnte es sein, dass die Cache Einstellungen über illegal/legal entscheiden. Der Art. ist leider unklar formuliert und daher gibt es auch Wünsche nach einer neu Formulierung.
Hier ist eine sehr ausführliche Betrachtung des Art. 44a UrhG im Bezug auf streamen
http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-§-44a-urhg-teil-2/
Urheberrecht schützt vor Erwerben. Wenn man guckt erwerbt man nichts. Jetzt ist unerheblich ob das PC-System Zwischenspeicherung benötigt. Der Gucker will ja nichts downloaden oder uploaden.

Man kann es rumformulieren wie man es möchte ...
 
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Erzäll mal !

Welche verwundbarste Stelle der Juristen kennst Du ?:coffee:

Um zu verstehen, was genau Juristen so verwundbar macht wie nichts anderes, müßtest Du dein "rechtes Auge" offen haben oder eine juristische Ausbildung hinter dir. Daß Du aus "verwundbarste" Stelle eine "verwundbare" gemacht hast, spricht nicht für das eine oder das andere.
 
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Urheberrecht schützt vor Erwerben. Wenn man guckt erwerbt man nichts. Jetzt ist unerheblich ob das PC-System Zwischenspeicherung benötigt. Der Gucker will ja nichts downloaden oder uploaden.

Man kann es rumformulieren wie man es möchte ...

Nein. Das Urheberrecht schützt nicht vor dem Erwerb :rolleyes2:
Das Urheberrecht formuliert Rechte und wer diese besitzt. De Facto wird beim streamen eine Kopie im Cache zwischengespeichert und de facto kann diese Kopie dauerhaft gespeichert werden. Also wäre noch zu klären ob §44a hier Anwendung findet, denn ohne diesen § wäre das ganze ohne jeden Zweifel eine Urheberrechtsverletzung.
Nur wegen §44a kann man überhaupt diskutieren ob Streaming legal ist.
 
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Weitere Abmahnungen untersagt: Redtube erwirkt einstweilige Verfügung

http://meedia.de/internet/porno-abmahnungen-lg-koeln-rudert-zurueck/2013/12/20.html


Na ja,
so bemerkenswert
nun auch wieder nicht,
denn die Fehler der Gerichtsjuristen waren ja offensichtlich.​

http://www.heise.de/newsticker/meld...-erwirkt-einstweilige-Verfuegung-2071578.html

Zitat: " Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. Damit sollten die Abmahnungen, die Nutzer zu einer Geldzahlung verpflichten, ein Ende haben. Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln eingeräumt, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei."

Also da geht doch was -anzeigen, anzeigen, anzeigen!!!

Man muss diesen Abzockern das Handwerk legen!

Warum wird die Anwaltskanzlei wohl als GmbH geführt?
 
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Also da geht doch was -anzeigen, anzeigen, anzeigen!!!

Man muss diesen Abzockern das Handwerk legen! ...

Ja, aber auch Anzeigen und Anzeigen sind zweierlei Schuhe.

Den einen zieht sich der unwissende Bürger so an, daß er nur im Kreis herumlaufen kann!

Er ist nämlich zu doof zu kapieren, daß wir tatsächlich eine der besten Rechtsordnungen der Welt haben, mit der man sogar Richter in den Knast schicken kann.

Also werden sich die fleißigen Sparstrumpfbesitzer noch lange von solchen Rechtsfällen plagen lassen und Anwälten viel Geld zuscheffeln. Wie die sie Einnahmequellen organisieren, ist unerheblich.

Der normale Bürge (einschließlich Heinz) ist zu bequem, sich mit einem einzigen Recht im Kopf die gesamte Power unseres Rechtssystems auf seinen Rechner im Kopf zu holen.

Ist doch ein wundervolles System: Anwälte pfuschen und unterhalten sich damit gegenseitig. Unsere Justiz ist das übelste Profitsystem, das mit den Hoffnungen und dem Vertrauen von Bürgern Kohle macht.
 

Uwe O.

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Zitat: " Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. ..

Das Kölner Landgericht, dass ja die Herausgabe von Nutzern von IP-Adressen zugestimmt hat, hat zwischenzeitlich seine Auffassung geändert.
Es ist daher davon aszugehen, dass Mahnbescheide der Abmahner in Oberlandesgerichtsbezirk Köln abgewiesen werden.

Uwe
 
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Nein. Das Urheberrecht schützt nicht vor dem Erwerb :rolleyes2:
Das Urheberrecht formuliert Rechte und wer diese besitzt. De Facto wird beim streamen eine Kopie im Cache zwischengespeichert und de facto kann diese Kopie dauerhaft gespeichert werden. Also wäre noch zu klären ob §44a hier Anwendung findet, denn ohne diesen § wäre das ganze ohne jeden Zweifel eine Urheberrechtsverletzung.
Nur wegen §44a kann man überhaupt diskutieren ob Streaming legal ist.

Du hast was gelesen und das wärs schon. Dann versuchst etwas wieder zu geben um dich in deiner Ehre zu verteidigen. Traurig ist dass du nicht selbstständig denken und schreiben kannst, sondern hängst immer an Vorredner an und versuchst so zu reden wie sie reden. Du musst immer darauf achten wann du abgezockt wirst. Wenn du innerhalb der Debatte nicht mitbekommen hast dass das Urheberschutz so benutz wird dass Menschen in großer Ordnung abgezockt werden. Es geht hier nicht um Urheberschutz im klassischem Sinne. Es geht um Werbung und organisierte Abzocke. Einstweilige Verfügung wird nur dann beantragt, wenn man ein Recht dringend schützen möchte und wird diesem Recht erkannt, wenn das Gericht eine solche Rechtsverletzung festgestellt hat. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung reicht alleine nicht aus, besonders bei Abmahnungen nicht. Es muss genau geprüft werden was, wie und in wie weit verletzt wird und ob eine Eile besteht. Du merkst nicht mal wie euch die Juristen im Schnellverfahren abzocken, auch mit Hilfe von Gerichten. So geht das nicht.

Urheber = Ist Jemand der etwas im Anfang hat
Erwerb = und dann es eine andere Person hat

Stream = Schauen, Sehen

Schauen = Man darf Urheber Geschütztes sehen, kann dir kein Jurist verbieten, nicht mal der Urheber selbst. Das Sehen ist ein natürliches Recht des jeden Menschen. In dieses Recht darf Niemand eingreifen und dir z.B. verbieten deine Augen zu verschließen. Das Sehen funktioniert wie die Zwischenspeicherung am PC, man sieht etwas und dann ist es vorbei. Mit Schauen kann man nichts erwerben, aber gar nichts!
 
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Das Kölner Landgericht, dass ja die Herausgabe von Nutzern von IP-Adressen zugestimmt hat, hat zwischenzeitlich seine Auffassung geändert.
Es ist daher davon aszugehen, dass Mahnbescheide der Abmahner in Oberlandesgerichtsbezirk Köln abgewiesen werden.

Uwe
Anhängige Verfahren werden zu Ende geführt. Man muss ggf. erteilte Titeln klagen und auf die Herausgabe bestehen - Herausgabeklage des Titels.
 
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… Also wäre noch zu klären ob §44a hier Anwendung findet, denn ohne diesen § wäre das ganze ohne jeden Zweifel eine Urheberrechtsverletzung. ...

Sofern das Urheberrecht bei korrekter, zielgerechter Rechtsanwendung überhaupt die gezeigten Filmchen zu schützen vermag ...

… und keine Aufrechnungsmöglichkeiten mit Parkgebühren
auf den jeweiligen Computern bestehen ...
 
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Das LG Hamburg erließ auf Antrag der Betreiber des Streamingportals Redtube eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG. Darin wird dem Schweizer Unternehmen untersagt, weitere Redtube-Nutzer wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.

Quelle
 

Uwe O.

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Anhängige Verfahren werden zu Ende geführt. Man muss ggf. erteilte Titeln klagen und auf die Herausgabe bestehen - Herausgabeklage des Titels.

Johannes, Du Juraverbildeter.
Das setzt doch vroaus, dass es erst einmal ein Verfahren gibt.

Und es gibt derzeit keines und falls es eines im OG Köln geben sollte, wird es nicht zugelassen.

Uwe
 
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Johannes, Du Juraverbildeter.
Das setzt doch vroaus, dass es erst einmal ein Verfahren gibt.

Und es gibt derzeit keines und falls es eines im OG Köln geben sollte, wird es nicht zugelassen.

Uwe
Mahnverfahren erfolgt vor dem Amtsgericht, und nicht vor dem Oberlandesgericht. Einmal beantragte Mahnverfahren muss zur Ende geführt werden (das heißt, der Antragsteller nimmt das Mahnverfahren zurück oder ggf. die Klage).

Kannst nicht wissen ob ein Verfahren läuft. Aus diesem Grund habe ich gesagt dass man sich gegen das Verfahren und ggf. gegen das Titel zur Wehr setzen muss. Es gibt Fristen und man muss sie einhalten, jetzt ist unerheblich ob der Antragsteller/Kläger auch Anspruch hat.
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 3 « (insges. 3)

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