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Menschen lieben.Mich würde vielmehr interessieren was du bist?
Menschen lieben.Mich würde vielmehr interessieren was du bist?
Menschen lieben.
Darum geht es nicht. Es geht gar nicht um die IP-Adressen. Und hat mit Beschwerden gar nichts zu tun. Beschwerde nutz nur im Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse.Danke imho für deine Info!
Zitat:!
Die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adressen halten einige Kammern des Landgerichts inzwischen "für beachtlich". Durch die verfügte Auskunftserteilung sei das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden. Das teilte das Gericht am Freitag (20.12.2013) mit. Die Kammern neigten nun dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben. Über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse sind beim Landgericht bereits eingegangen. Endgültige Entscheidungen darüber seien noch nicht ergangen. Sie würden frühestens im Januar erwartet."
Sollten Beschwerden doch was nutzen?
Ich denke am Ball bleiben und weiter so!
Verboten:
DOWNLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes herunterlädt was illegal ist.
UPLOAD ist rechtlich unzulässig, wenn man etwas Geschütztes auf dem Server lädt.
Erlaubt:
STREAMING (Schauen) ist ganz legal. Das darf man. Man schaut etwas nur in einer Echtzeit. Also weder downloadet noch uploadet man etwas.
Was es IP-Adresse angeht ist eine ganz ganz andere Geschichte. Diese hat mit dem Beschluss des Gerichts gar nicht zu tun. Das ist die Sache mindestens eines anderen Gerichts. Hierbei geht es nur um Datenschutz, mehr nicht.
Man muss darauf bestehen dass Anwaltszwang und Beschlüsse ohne Rechtsmittelanspruch abgeschafft wird. Damit erreicht man dass jede Entscheidung von jedem Bürger überprüft werden kann und nicht alleine nur durch Juristen. Man sehe im vorliegendem Fall dass man sich auf Juristen nicht 100% verlassen kann. Schade nur dass dass solche Juristen anderen ehrlichen und korrekten Juristen das Titel in Frage stellen.
Ich treffe immer ins Schwarze, weil ich die verwundbarste Stelle der Juristen kenne.
Warum sollten Medien Geneppten helfen? Journalisten könnten jährlich mehr als 100.000 Menschen nach üblen Schicksalsschlägen helfen, sich mithilfe von Versicherungen zu entlasten. Doch lassen sie lieber zu, daß Versicherer das Prämiengeld verzocken bzw. für sich selbst nutzen, weil Journalisten nicht bereit sind, ihr "rechtes Auge" zu öffnen (nicht das braune). Seit langem stehen fantastisch effektive juristische Hilfen zur Verfügung, die von Journalisten mit Jurastudium verschwiegen werden …
Unsere Welt tickt oft ganz anders, als der unwissende Bürger sich vorstellt.
Das ist doch lächerlich. Auch ohne EA dürfen keine Abmahnungen verschickt werden.Weihnachten ist gerettet.
Zitat:
"Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige
Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt.
...
Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab
sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden."
Quelle
Urheberrecht schützt vor Erwerben. Wenn man guckt erwerbt man nichts. Jetzt ist unerheblich ob das PC-System Zwischenspeicherung benötigt. Der Gucker will ja nichts downloaden oder uploaden.Wieso belästigst du alle User in diesen Forum weiter mit deiner Unwissenheit. Wenn man gar keine Ahnung hat vom UrhG wieso redet man dann die ganze Zeit davon. Es will mir nicht in meinen Kopf.
Ob Streaming erlaubt ist oder nicht konnte bislang in der Rechtswissenschaft nicht abschließend geklärt werden. Der Grund hierfür ist vor allem, dass es kein Gerichtsurteil gibt über Streaming.
Fakt ist aber das beim Streamen eine Kopie des Films gedownloadet wird und im Cache gespeichert wird und aus diesen von jedem Laien in 1min dauerhaft gespeichert werden.
Es kommt vor allem darauf an, wie technisch der Art. 44a UrhG ausgelegt wird. U.a. könnte es sein, dass die Cache Einstellungen über illegal/legal entscheiden. Der Art. ist leider unklar formuliert und daher gibt es auch Wünsche nach einer neu Formulierung.
Hier ist eine sehr ausführliche Betrachtung des Art. 44a UrhG im Bezug auf streamen
http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-§-44a-urhg-teil-2/
Erzäll mal !
Welche verwundbarste Stelle der Juristen kennst Du ?
Urheberrecht schützt vor Erwerben. Wenn man guckt erwerbt man nichts. Jetzt ist unerheblich ob das PC-System Zwischenspeicherung benötigt. Der Gucker will ja nichts downloaden oder uploaden.
Man kann es rumformulieren wie man es möchte ...
http://meedia.de/internet/porno-abmahnungen-lg-koeln-rudert-zurueck/2013/12/20.html
Na ja,
so bemerkenswert
nun auch wieder nicht,
denn die Fehler der Gerichtsjuristen waren ja offensichtlich.
...
Also da geht doch was -anzeigen, anzeigen, anzeigen!!!
Man muss diesen Abzockern das Handwerk legen! ...
Zitat: " Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. ..
Nein. Das Urheberrecht schützt nicht vor dem Erwerb :rolleyes2:
Das Urheberrecht formuliert Rechte und wer diese besitzt. De Facto wird beim streamen eine Kopie im Cache zwischengespeichert und de facto kann diese Kopie dauerhaft gespeichert werden. Also wäre noch zu klären ob §44a hier Anwendung findet, denn ohne diesen § wäre das ganze ohne jeden Zweifel eine Urheberrechtsverletzung.
Nur wegen §44a kann man überhaupt diskutieren ob Streaming legal ist.
Anhängige Verfahren werden zu Ende geführt. Man muss ggf. erteilte Titeln klagen und auf die Herausgabe bestehen - Herausgabeklage des Titels.Das Kölner Landgericht, dass ja die Herausgabe von Nutzern von IP-Adressen zugestimmt hat, hat zwischenzeitlich seine Auffassung geändert.
Es ist daher davon aszugehen, dass Mahnbescheide der Abmahner in Oberlandesgerichtsbezirk Köln abgewiesen werden.
Uwe
… Also wäre noch zu klären ob §44a hier Anwendung findet, denn ohne diesen § wäre das ganze ohne jeden Zweifel eine Urheberrechtsverletzung. ...
Anhängige Verfahren werden zu Ende geführt. Man muss ggf. erteilte Titeln klagen und auf die Herausgabe bestehen - Herausgabeklage des Titels.
Mahnverfahren erfolgt vor dem Amtsgericht, und nicht vor dem Oberlandesgericht. Einmal beantragte Mahnverfahren muss zur Ende geführt werden (das heißt, der Antragsteller nimmt das Mahnverfahren zurück oder ggf. die Klage).Johannes, Du Juraverbildeter.
Das setzt doch vroaus, dass es erst einmal ein Verfahren gibt.
Und es gibt derzeit keines und falls es eines im OG Köln geben sollte, wird es nicht zugelassen.
Uwe