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Volksentscheid Richterwahl auf Zeit durchs Volk!
§ 1 Abgeordneter, Gesetzgeber, Staatsanwalt oder Richter darf nur sein, wer als solcher von der Bevölkerung seines Wahlkreises bzw. Zuständigkeitsbereichs in unmittelbarer persönlicher Mehrheitswahl auf höchstens vier Jahre legitimiert wurde.
§ 2 Um ein schonendes Abschmelzen des derzeitigen nicht volkslegitimierten Personals auf Wegfallstellen zu ermöglichen, kann es weitermachen, wo immer alle von seiner Tätigkeit Betroffenen zustimmen.
§ 3 Jeder kann kandidieren.
Begründung
Deutschland ist z.Z. kein grundgesetzgemäßer Rechtsstaat, weil die Voraussetzungen für ihn, nämlich Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, real nicht existieren. Fast alle Mißstände in Deutschland lassen sich auf die fehlende Volkslegitimation der derzeitigen Staatsgewalthaber zurückführen. Die real existierende Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) hat aus der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO als Ideal) eine feudalistische Druckgruppenoligarchie (FDGO als Realität) gemacht, die von der Minderheit der 1 Mio. Parteigenossen (PG) zu ihrem Wohl und dem der sie steuernden Lobbies betrieben wird. Das Grundgesetz (GG) wird laufend an die von den PG geschaffene Wirklichkeit angepaßt. Wo das wegen Art. 79(3) GG nicht geht, also bei den Verfassungsgrundsätzen Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird es einfach ignoriert und die vom Ideal abweichende Wirklichkeit von eilfertigen Verfassungsjuristen (meist auch PG) wunschgemäß als dem GG entsprechend umgedeutet. Eine Verbesserung der Zustände Richtung Rechtsstaat kann nicht von denen erwartet werden, die sie herbeigeführt haben und von ihnen profitieren. Deshalb ist ein Volksentscheid notwendig, der im Art. 146 GG vorgesehen ist, denn wenn das Volk eine neue Verfassung beschließen kann, dann erst recht die Verwirklichung der geltenden:
GG-gemäße Demokratie ist die getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Vorname Name Anschrift Unterschrift
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Bitte ausdrucken, ablichten, unterschreiben, weitergeben, eine örtliche Unterschriftensammelstelle einrichten oder Unterschriften senden an: Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn.
§ 1 Abgeordneter, Gesetzgeber, Staatsanwalt oder Richter darf nur sein, wer als solcher von der Bevölkerung seines Wahlkreises bzw. Zuständigkeitsbereichs in unmittelbarer persönlicher Mehrheitswahl auf höchstens vier Jahre legitimiert wurde.
§ 2 Um ein schonendes Abschmelzen des derzeitigen nicht volkslegitimierten Personals auf Wegfallstellen zu ermöglichen, kann es weitermachen, wo immer alle von seiner Tätigkeit Betroffenen zustimmen.
§ 3 Jeder kann kandidieren.
Begründung
Deutschland ist z.Z. kein grundgesetzgemäßer Rechtsstaat, weil die Voraussetzungen für ihn, nämlich Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, real nicht existieren. Fast alle Mißstände in Deutschland lassen sich auf die fehlende Volkslegitimation der derzeitigen Staatsgewalthaber zurückführen. Die real existierende Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) hat aus der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO als Ideal) eine feudalistische Druckgruppenoligarchie (FDGO als Realität) gemacht, die von der Minderheit der 1 Mio. Parteigenossen (PG) zu ihrem Wohl und dem der sie steuernden Lobbies betrieben wird. Das Grundgesetz (GG) wird laufend an die von den PG geschaffene Wirklichkeit angepaßt. Wo das wegen Art. 79(3) GG nicht geht, also bei den Verfassungsgrundsätzen Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird es einfach ignoriert und die vom Ideal abweichende Wirklichkeit von eilfertigen Verfassungsjuristen (meist auch PG) wunschgemäß als dem GG entsprechend umgedeutet. Eine Verbesserung der Zustände Richtung Rechtsstaat kann nicht von denen erwartet werden, die sie herbeigeführt haben und von ihnen profitieren. Deshalb ist ein Volksentscheid notwendig, der im Art. 146 GG vorgesehen ist, denn wenn das Volk eine neue Verfassung beschließen kann, dann erst recht die Verwirklichung der geltenden:
GG-gemäße Demokratie ist die getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Vorname Name Anschrift Unterschrift
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