Also, ich habe nachgeforscht was Redtube so von einer kriminelle und strafbare Energie hat. Denen geht es ja nicht um Urheberrecht zu wahren, sondern die Menschen zu locken und mit Abmahnungen abzuzocken. So z.B. unter der Rubrik "kostenlose amateur sex" wenn man drauf anklickt erscheinen Videos die den Anschein geben, man kann etwas was kostenlos und nicht gewerblich ist anschauen. Beim Streaming werden Videos von Redtube und ohne jeglichen Hinweis oder Warnung sofort gestartet. Dadurch wird die IP des Menschen gespeichert. Die IP wird dann weitere geleitet und dann werden Abmahnungen abgeschickt.
Redtube ist vor allem erstmal ein Portal welches keine Verwertungsrechte an irgendeinen Material besitzt welches sie auf ihren Portal zum anschauen anbieten. Somit verdient Redtube an Abmahnungen gar nichts. Verdienen tun damit die Anwälte und die Rechteinhaber, in diesen Fall u.a. "The Archive AG". Redtube SCHADET diese Abmahnwelle sogar, da es eine dauerhafte Rufschädigung des Portals bewirkt hat, was die Sicherheit von Userdaten (IP-Adressen) angeht und auch das Sicherheitsgefühl der User gestört hat.
Redtube ist sicherlich der letzte der ein Interesse an diesen Abmahnungen hat.
Man muss gegen Redtube und Anwälte Strafanzeige erstatten und darauf bestehen dass sie im Knast gehen. Die Plattform Redtube muss man permanent sperren und verbieten lassen.
Die Anwälte sind nur dann haftbar zu machen, wenn du ihnen nachweisen könntest, dass sie gewusst haben / gewusst haben müssten, dass die Anträge auf Grundlage von Betrug o.ä. gestellt werden. In keinen anderen Fall wirst du die Anwälte vor Gericht zerren können. Warum auch?
Demokratie erlaubt keine strafbare Handlungen.
Ja und Licht erlaubt keine Dunkelheit oO
Strafbar kannst du auch als verboten definieren und das etwas verbotenes nicht erlaubt ist ist nun keine neue Info. Hat aber nichts mit der Demokratie zu tun. In unserer Demokratie werden tatsächlich sehr oft strafbare Handlungen straffrei gestellt. U.a. wenn die Täter u14 sind, oder nicht schuldfähig, oder die Tat geringfügig ist etc. pp.
Vielleicht handelt sich um eine neugegründete geheime und radikale religiöse Gemeinschaft die darauf gerichtet ist Menschen im Angst und Schrecken zu versetzen pornographische Inhalte anzuschauen. Alles ist möglich, man weißt es nicht. Komisch sind auch die Richter die mit der Materie des Internets keine Ahnung haben aber Beschlüsse und Urteile erlassen. Das Bundesjustizministerium muss sich damit beschäftigen und aufklären in wie weit die richterliche Unabhängigkeit geht und wann dieser Grenze hat.
Die richterliche Unabhängigkeit hat KEINE Grenzen!
Art. 97 GG Abs. 1 Satz 1
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Das Grundgesetz hat keine Einschränkungen dieses Artikels formuliert.
Internet ist KEINE öffentliche Plattform. Internet ist eine Privat-Plattform, weil man NUR von der Wohnung oder geschlossenen Räumlichkeiten aus in Anspruch nehmen kann.
Nein. Du beziehst dich nehme ich an auf das UrhG §53 Abs. 1 Satz 1.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Der von mir makierte Zusatz wurde vom Gesetzgeber erst später eingefügt mit der ausdrücklichen Begründung Online-Tauschbörsen einzuschränken. Das eine ins Internet gestellte Kopie "öffentlich zugänglich" gemacht wurde, wurde auch bereits von allen Gerichten bestätigt. Es gibt nicht ein Urteil welches sich deiner Meinung angeschloßen hat.
Die gemeinhin anerkannte Definition im rechtlichen Sinne von "öffentlich" ist wenn etwas für einen unbestimmten, nicht eingeschränkten Personenkreis abrufbar/sichtbar/etc. ist. Und das ist er im Internet definitiv.
Eine gewisse Orientierung mag dir §3 TKG Abs. 17 Satz 1 geben
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html
Internet basiert immer und nur auf Haustürgeschäfte und kann niemals als öffentliche Plattform bezeichnet und behandelt werden. Wenn man eine Seite abruft so tut man dies in einem geschützten Privatbereich in dem sich die Juristen gar nicht einmischen dürfen. Sie dürfen sich nur im Fälle eines schriftlichen Wegen (vgl. Telefonat) einmischen z.B. beim Abschluss von Verträgen die mit beweglichen Sachen zu tun hat. Inhalte im Internet die ohne Entgelt hinterlassen werden dienen ausschließlich als Werbung bzw. Kostprobe, es bestehen wirklich gar keine Verbindlichkeiten dass den Juristen erlaubt Privatpersonen (Bürger) einzukassieren. Es ist nichtig, verfassungswidrig und m.R.A.n. nichts anderes als eine Diktatur.
Von welcher Verfassung sprichst du? Die Verfassung die ich kenne verpflichtet uns sogar die Urheberrechte im Internet zu wahren. Denn unter GG Art. 14 wird Eigentum geschützt und somit auch geistiges Eigentum. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Urheberrecht basiert auf Original. Wenn ein Film gedreht wird, so ist nur dieser Film ein Original. Real gesehen kann man dieses Film nur einmal verkaufen. Alles übrige ist nur eine Imitation.
Wenn Redtube eine Imitation auf sein Rechner (Server) stellt so greift man ja nicht mit einem Kopiergerät auf diese Imitation ein, sondern im Form eines Terminals. Ein Terminal hat im vorliegendem Fall die Funktionen das Video anzuzeigen und zwar auf dem Monitor (auch Terminal) und nicht in Form einer dauerhaften Datei auf die Festplatte.
Urheberrechte basieren auf Rechten am geistigen Eigentum. Unter Art. 11 UrhG Abs. 1 Satz 1 findet sich daher auch folgendes
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Genauer wird dies in Art. 15 Abs. 1 ff. dargestellt.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
Dein Recht auf eine Privatkopie wird vom Art. 53 UrhG formuliert und eingeschränkt.
Eine Datei (Internet basiert auf Daten) ist keine bewegliche Sache wie eben dies bei der Strom auch der Fall ist, man kann Strom einfach nicht klauen und man kann sich nicht strafbar machen wegen sog. Stromdiebstahl, es ist keine bewegliche Sache. So ist eben mit einem Streaming.
Klar ist Stromdiebstahl ungesetzlich. Sieh mal Art. 248c StGB. Allerdings hast du Recht. Es ist keine Straftat nach Art. 242 StGB.
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/248c.html
§ 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Und der illegale Download fällt im übrigen auch nicht unter §242 StGB sondern u.a. unter Art. 106 UrhG und ff.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Original Video ist eine bewegliche Sache, weil man durch diese Kopien erstellen kann. Kopien aber können nicht unter Urheberrecht fallen und auch nicht urheberrechtlich geschützt werden.
Nichtmal das Herunterladen ist sicher im juristischem Sinne. Sache im juristischem Sinne ist weder Licht noch Elektrizität. Und Internet hat ja mit Licht und Elektrizität zu tun. Das Video hat soeben mit Licht und Elektrizität zu tun.
Geschützt ist das WERK nicht der Gegenstand. Die künstlerische Idee wenn du so willst. Das UrhG schützt keine Sachen.