Wir sind erst am Anfang der Energiewende
und das es nicht ohne Probleme geht wissen eigentlich alle
und man nur hoffen das die "Bremsklötze" weniger werden
MfG Geraldo
Richtig Geraldo,
der Hauptbremsklotz dabei ist das EEG, der Wende-Reiseführer!
Man könnte sagen, Deutschland schottet sich ab, zumindest wenn es um grünen Strom aus dem EU- Ausland geht. Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Juristischen Fakultät-Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht, Institut für Energie- und Wett-bewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V. kurz EWeRK Humboldt-Universität zu Berlin analysierte das EEG (erneuerbare Energie Gesetz).
Das komplette Rechtsgutachten hier:
https://www.vci.de/ergaenzende-down...echtsgutachten-schwintowski-maengel-liste.pdf
Zitat:
Resümee
Die Analyse zeigt, dass das EEG 2014 sowohl aus verfassungs- als auch aus europarechtlicher
Perspektive Funktionsdefizite und zwar in der Modellierung (Gesetzesarchitektur) aufweist.
Verfassungsrechtlich handelt es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preisregulierung,
wie der BGH annimmt, sondern um eine (verdeckte) Steuer.
Darüberhinaus fehlt in der Gesetzesarchitektur sowohl eine Amortisations- als auch eine
Marktfähigkeitsklausel.
Europarechtlich handelt es sich bei der EEG-Umlage um eine Abgabe im Sinne der Artt. 30,
110 AEUV für die es keinerlei Rechtfertigung innerhalb des Vertrages gibt. Deshalb ist auch
die Freistellungsentscheidung durch die Kommission für das EEG 2014 nicht haltbar. Das
Argument des EuGH in Sachen Ålands, wonach eine fehlende Harmonisierung im Bereich
der europäischen Fördersyteme für grünen Strom die primarrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit
(Art. 34 AEUV) partiell verdrängt, ist mit dem geltenden Europarecht nicht zu
vereinbaren.
Vielmehr ist zu beachten, dass sich die Europäisierung des Energierechtes und damit auch der
Fördersysteme für erneuerbare Energien, aus der konsequenten Anwendung der Warenverkehrsfreiheit
(Art. 34 AEUV) automatisch ergibt. Bei alledem ist zu beachten, dass das europäisch
gesetzte Ziel, im Jahr 2020 18% der Bruttoendenergie aus grünem Strom zu gewinnen,
in Deutschland längst erreicht ist.
Ein nationales System, das ausländische Grünstromerzeuger benachteiligt, ist oberhalb dieser
europäisch gesetzten Grenze nicht mehr rechtfertigungsfähig. Das gilt darüberhinaus für das
gesamte EEG-Fördersystem, da es im Verhältnis zum europäischen Emissionhandelssystem
redundant ist, folglich leerläuft. Eine Klima- und Umweltschutzwirkung kann das EEGSystem
nicht erreichen.
Das EEG-Fördersystem ist somit für das Erreichen der europäischen Klimaschutzziele weder
erforderlich noch geeignet, sondern stattdessen unverhältnismäßig. Im Ergebnis bedeutet dies,
dass die Erzeuger grünen Stroms in anderen Mitgliedstaaten Anspruch auf die EEG-Umlage
ebenso wie inländische Erzeuger haben.
Dies ist eine unmittelbare Wirkung aus der Anwendung des Art. 34 AEUV, auf die sich jeder
Grünstromerzeuger im europäischen Ausland vor nationalen Gerichten berufen und Vorabentscheidung
durch den EuGH (Art. 267 AEUV) verlangen kann. Zugleich bedeutet dies,
dass die beihilferechtliche Freistellung, die die Kommission dem EEG 2014 gewährt hat, sich
auch auf Erzeuger grünen Stroms in anderen europäischen Mitgliedstaaten erstreckt. ZITATENDE
Beim E-Auto verhält es sich so: EGAL OB ICH DIE BATTERIE MIT FOSSILER ODER REGENERATIVER ENERGIE LADE, DER INDIREKTE CO2- AUSSTOß BLEIBT IN ETWA GLEICH HOCH, Mathematik die nicht jeder versteht!
Warum ist das so?
Wenn ich ein Elektroauto in den Verkehr bringe, habe ich einen zusätzlichen elektrischen Verbraucher. Ich muss das Auto ja aufladen – mit Strom, statt mit Benzin. Wir brauchen also mehr Strom. Wenn ich diesen Mehrbedarf aus den Erneuerbaren Energien abzweige, dann kann ich damit weniger fossile erzeugte Energie reduzieren. (Prof. Gonde Dittmer)
mfg
elvis