Traditionell wird die Ehe als dauerhafte Verbindung verschiedengeschlechtlicher Personen verstanden. Zunehmend wird aber auch die Institution Ehe für Paare gleichen Geschlechts geöffnet.
Die Bedeutung der Ehe ist stark von den gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen abhängig und hat sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert. Der hier allgemein vorgesehene gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darüber hinausgehende Regelungen werden in einem Ehevertrag vereinbart.
Daher ist die Ehe, wie sie im Grundgesetz steht und in Folge damit auch die Familie nicht nur auf Heterosexualität begründet.
Es steht im Grundgesetz nichts, dass diese als Traditionelle Ehe zu verstehen ist oder als Ehe im Christlichen Sinne.
Die Zugewinngemeinschaft ist ebenfalls bei Gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vorhanden.
Geht man nun auf Familie genauer ein, so kommt der Begriff aus der Römischen Tradition und bezieht sich auf den Hausstand, wonach dem Vorstand des Hauses angehörige Lebewesen gehören, sowie deren Besitz (Frau, Kinder, Enkelkinder, Sklaven, Vieh). Es ist eine Herrschaftsbezeichnung.
Im Wandel der Zeit hat sich der Begriff Familie ständig verändert.
Heute versteht man unter Familie einen Haushalt in dem zwei unterschiedliche Generationen zusammenleben. In der Regel sind sie genetisch verwandt bzw auf Fortpflanzung bedacht, aber nicht prinzipiell als Fortpflanzungsgemeinschaft zu verstehen.
Ein Adoptivkind gehört trotz nicht vorhandener genetischer Verwandschaft ebenfalls zu einer Familie.
Was jedoch auch geblieben ist, ist die Familie als Herrschaftsbezeichnung und daraus ableitbare Rechte und Pflichten.
Einen besonderen Schutz der Familie stellt zB das Erbrecht dar.
Es reicht nicht zu sagen "ich habe von ... bis ... mit ... in einer Wohnung zusammen gewohnt", um ein Erbrecht daraus ableiten zu können, sondern es bedarf zum Herrschaftsbereich der Familie dazu gehört zu haben, um daraus Erbansprüche ableiten zu können.
Ist ein Kind nur von einem Partnerschaftsteil adoptiert, so gehört es nicht zur Familie beider, sondern nur zur Familie des Adoptierenden. Mit der Adoption erkennt der Staat dann dessen Familienangehörigkeit zu einer Familie an und daraus kann der Adoptierte dann Rechte ableiten, die vom Staat zu schützen sind (wenn dem Familienrecht unterliegt), bzw der Adoptierende kann daraus Rechte ableiten, die ebenfalls vom Staat zu schützen sind.
Eine Eingetragene Partnerschaft stellt daher genauso einen Herrschaftsbereich dar, wie eine Ehe, und ist somit auch eine rechtliche Familie.
Nur in wie weit sie sich von anderer Familie unterscheidet, darauf kommt es an, also welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Was Adoptionsrecht angeht, so kann in einer Partnerschaft das leibliche Kind des Partners vom anderen Partner adoptiert werden.
Was aber nicht geht ist, dass beide Partner ein Kind adoptieren, welches nicht von mindestens einem Partner leiblich abstammt.
Der Vorgang ist derselbe wie bei einer kinderlosen Ehe.
Nur einer Ehe wird zugestanden als solche Kinder adoptieren zu dürfen, damit das Kind zu den Familien beider Partner gehört,
und in Eingetragenen Partnerschaften können adoptierte Kinder nur von einer Familie eines Partners aufgenommen werden (wenn sie leibliche Kinder eines Partners sind, so gehörten sie bereits seit Geburt zu dessen Familie).
Im rechtlichen Sinn wird daher eine Eingetragene Partnerschaft nicht als eigenständige Familie anerkannt.
Sie stellt rechtlich nur eine Verbindung aus zwei Familien dar.
Es wird daher Homosexuellen verweigert eigene rechtliche Familien mit ihrem Partner zusammen zu begründen.
Früher stellte das kein Problem dar, da es zum guten Ton gehörte als Homosexueller um den Schein nach Außen zu wahren reguläre Ehen zu führen.
Da solche Scheinehen heute nicht mehr zum gesellschaftlichen Pflichtprogramm gehören, ist es aber anders.